Der juristische Kampf der KurdInnen gegen die »Terrorliste«
... unbestritten, dass der Kampf gerecht und legitim ist
Mahmut Şakar, Rechtsanwalt
Am 1. Mai 2014 legten die niederländischen RechtsanwältInnen Marieke van Eik, Tamara Buruma und Marq Wijngaarden im Namen der Beschwerdeführer Murat Karayılan und Duran Kalkan beim Gerichtshof der Europäischen Union Einspruch gegen eine Weiterführung der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) auf der Liste der »terroristischen Organisationen« ein. Darüber berichten die Medien nur ganz am Rande.
Die fachjuristischen und technischen Aspekte machen zwar einen Großteil dieser wichtigen Initiative aus. Dennoch sollte die Öffentlichkeit über dieses Verfahren informiert werden. Mein Text richtet sich an LeserInnen mit wenig Vorwissen.
Die Streitparteien und der Gerichtshof
Beginnen wir mit den Streitparteien. Die PKK wurde als politische Partei auf die Terrorliste gesetzt, doch in Klammern wurden auch die Namen Kongra-Gel (Volkskongress Kurdistan) und KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) angeführt, da es sich bei ihnen um alternative Bezeichnungen desselben Zusammenschlusses handele. Da die Beschwerdeführer sich dagegen verwehren, dass diese drei Namen synonym verwendet werden, dreht es sich bei dem Verfahren zur Aufhebung der Einstufung als Terrororganisation allerdings ausschließlich um die PKK.
Die Terrorliste wird vom Rat der Europäischen Union angefertigt, dem höchsten politischen Organ, das sich zweimal jährlich in Brüssel zusammenfindet. Es wird auch als Ministerrat der EU bezeichnet.
Verwaltungsentscheidungen der Europäischen Union können vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg angefochten werden. Er besteht aus zwei getrennten Gerichten: dem erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Union und dem mit zweitinstanzlichen Verfahren betrauten Europäischen Gerichtshof. Das Aufhebungsverfahren wurde vor dem erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Union eröffnet.
Die »Terrorliste« und die PKK
Die Aufnahme der PKK in die »Terrorliste« kann wie folgt nachgezeichnet werden: Am 27. November 2001 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP angenommen. Dieses Dokument sagt aus, dass die EU die Resolution 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrates umsetzen und zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere zur Unterbindung der Finanzierung von terroristischen Aktivitäten, langfristige Maßnahmen treffen wird. Entsprechend hat der Rat der Europäischen Union noch am selben Tag die EU-Verordnung 2580/2001 verabschiedet, um den Gemeinsamen Standpunkt konsequent durchsetzen zu können. Diese Verordnung empfiehlt neben anderem, die finanziellen Mittel der im Paragraphen zwei bezeichneten Organisationen einzufrieren und die finanzielle Unterstützung solcher Organisationen zu verbieten.
Im Anschluss an diese Entwicklungen nahm der Rat der Europäischen Union am 2. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP und den Beschluss 2002/334/EG an, in denen die PKK als eine »terroristische Organisation« aufgeführt wird. Damit war der Anfang gemacht und ein einmal gefasster Beschluss musste alle sechs Monate erneuert und die Liste damit stets aktualisiert werden. Die PKK steht heute noch auf dieser Liste. Im Jahre 2004 wurde dagegen Einspruch erhoben und mit Gerichtsentscheid von 2008 den BeschwerdeführerInnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht Recht gegeben. Kurz darauf trat jedoch der Vertrag von Lissabon in Kraft und brachte Änderungen, die unter anderem dazu führten, dass die Grundlage für verfahrensrechtliche Anfechtungen von Beschlüssen entzogen wurde. Die Bekanntmachung der Liste durch die Presse wurde als ausreichende Benachrichtigung für die betroffenen Organisationen angesehen.
Ganz aktuell ist die PKK (sowie KADEK und Kongra-Gel) per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 mit der Unterschrift Catherine Ashtons erneut auf der Terrorliste aufgeführt worden. Das im Mai der Öffentlichkeit vorgestellte Beschwerdeverfahren richtet sich gegen diese jüngste Durchführungsverordnung und wurde im Rahmen der Widerspruchsfrist eröffnet.
Grundlagen für ein Führen der PKK auf der Terrorliste
Der Rat der Europäischen Union hat in Entgegnung auf die Beschwerde der AnwältInnen eine fünfseitige Begründung geschickt, deren Argumente sich in drei Kategorien zusammenfassen lassen:
1) Großbritannien hatte den Anstoß dazu gegeben, die PKK in die Liste aufzunehmen. Der damalige Innenminister hatte auf Grundlage des [britischen] Terrorism Act 2000 am 29. Mai 2001 den Beschluss gefasst, die PKK (und im Juli 2006 auch KADEK und Kongra-Gel) als eine Organisation zu klassifizieren, die Verbindungen zum Terrorismus unterhielt.
2) Auch die Regierung der USA hat auf Grundlage des entsprechenden Artikels im Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetz die PKK als eine »terroristische Institution« eingestuft. Später haben die USA durch das Dekret Executive Order 13224 die PKK als »Specially Designated Global Terrorist« klassifiziert. Allerdings stützten sie sich dabei auf Urteile, die in den Jahren 1990–1999 von türkischen Staatssicherheitsgerichten gefällt worden waren.
Heute sind die Staatssicherheitsgerichte in der Türkei abgeschafft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine hohe Zahl von gemeinhin bekannten Urteilen zuungunsten dieser Sondergerichtsbarkeit veröffentlicht. Es ist allgemeiner internationaler Konsens, dass diese Gerichte weder unabhängig noch unparteiisch waren. Es ist nur schwer zu verstehen, wie ihre Urteile heute noch Bestand für den Rat der Europäischen Union haben können, und sei es nur mittelbar in Form der Referenz auf die US-amerikanische Terrorliste. Nicht zuletzt haben diese Gerichte Beweismittel verwendet, die durch Folter und unmenschliche Behandlung erzwungen wurden. Verschiedene Organe der Europäischen Union haben dies in einer Vielzahl von Berichten bemängelt. Wenn man sich vor Augen führt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Institution der Europäischen Union ist, wird die Haltung des Rates der Europäischen Union nicht verständlicher.
Konkret beruft sich der Rat bei seiner je halbjährlichen, automatischen Verlängerung der Auflistung der PKK auf Beschlüsse Großbritanniens und der USA, die ebenfalls bisher ihre Position nicht geändert haben. Aus rein rechtlicher Sicht können Entscheide aus dem Binnenrecht Großbritanniens und der USA natürlich für die EU nicht bindend sein. Zumindest entfalten sie keine Entscheidungskraft für einen Gemeinsamen Standpunkt der EU. Ebenfalls aus rechtlicher Sicht darf die EU ihre eigenen Entscheidungen nicht von den Entscheidungen dritter Staaten abhängig machen. Es gibt dafür nur eine, eigens definierte Ausnahme: Personen oder Gruppen, die von den Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Terrorismus genannt werden, dürfen ebenfalls zur EU-Liste hinzugefügt werden. Die PKK allerdings wird von den UN nicht als terroristische Organisation eingestuft, d. h. diese Ausnahmeregelung greift im Falle der PKK nicht.
3) Zu guter Letzt liefert der Rat in seiner Begründung eine lange Auflistung unter der Überschrift »Von der PKK ausgeführte Terrorakte«. Sie enthält 67 Akte bzw. Ereignisse. Einige dieser auf die Jahre 2003–2011 zurückgehenden Ereignisse sind militärische Gefechte, andere Sabotageaktionen gegen Pipelines, andere sind Akte, die zur Verwundung oder Tötung von Zivilpersonen führten. Jedes Ereignis wird allerdings nur mit einem Satz, meist ohne Angabe konkreter Fakten, beschrieben. Es wird nicht angeführt, auf welche Quellen diese Angaben zurückgehen.
Auch wenn es wie eine Wiederholung klingt: Im Fazit der Begründung wird deutlich gemacht, dass der Hauptgrund für die Weiterführung der PKK als terroristische Organisation die Beschlusslage in den USA und Großbritannien ist.
Einige grundlegende Einwände
Nach diesen allgemeinen Informationen möchte ich jetzt die Grundargumente aus der Beschwerde der RechtsanwältInnen sowie einige wichtige inhaltliche Punkte ansprechen, ohne jedoch formaljuristische Detailfragen zu erörtern.
1) Wenn der Rat der Europäischen Union seine Liste erstellt bzw. das Label »terroristisch« austeilt, verhält er sich so, als gäbe es weder einen kurdischen Konflikt noch eine internationale Aufteilung Kurdistans, und als wären die KurdInnen keinen Massakern und keiner Assimilationspolitik ausgesetzt. Dabei fließt keinerlei Analyse der kurdischen Frage ein oder gar der Rolle imperialer und regionaler Mächte dabei, wie aus kurdischer Geschichte ein kurdisches »Problem« wurde. Das Phänomen PKK wird so behandelt, als hätte es keinen historischen Hintergrund und wäre eines Tages einfach spontan aufgetreten. Ginge man nur von den Begründungen des Rates aus, hätten die KurdInnen weder den Vertrag von Lausanne noch die ethnischen Säuberungen in Dêrsim (Tunceli) noch die Folter im Militärgefängnis von Amed (Diyarbakır) je erlebt. In diesem offiziellen Umgang mit dem PKK-Verbot ist schlicht kein Platz, um anzuerkennen, dass der politische Kampf der KurdInnen durch staatliche Gewalt zerschlagen wurde, dass es politisch geplante, genozidale Operationen gegeben hat, oder zu verstehen, warum noch in den letzten Jahren in Roboskî (Ortasu) Dutzende kurdische Zivilisten von der türkischen Luftwaffe niedergemetzelt oder in Paris drei Aktivistinnen durch einen Auftragskiller erschossen wurden.
2) Der Beschluss des Rates, und allgemein der Anti-Terror-Diskurs, kann und darf nicht auf bewaffnete Konflikte angewandt werden. Aus völkerrechtlicher Sicht wäre die Kategorie von Recht, die auf den Krieg in Kurdistan anzuwenden ist, das Humanitäre Völkerrecht mit seinem Schlüsseltext der Genfer Konventionen. Es erlaubt eine Orientierung bei den oben erwähnten bewaffneten Auseinandersetzungen. Prinzipiell ist die Anwendung von Gewalt in Friedenszeiten nicht erlaubt, aber zu Zeiten, da der Konflikt bewaffnet ausgetragen wird, durchaus zulässig. Das Humanitäre Völkerrecht untersagt den Einsatz von Gewalt zum Erreichen der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes eines Volkes nicht. Es untersagt vielmehr, wahllos Gewalt gegen Zivilpersonen anzuwenden.
Entsprechend hat der Rat der Europäischen Union in der jüngsten Vergangenheit sowohl in Libyen und Syrien als auch im Kosovo bewaffnete Auseinandersetzungen gutgeheißen und sogar unterstützt. Der Rat hat die einseitig erklärte Unabhängigkeit des Kosovo akzeptiert und sich dafür ausgesprochen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diesen Vorgang als mit dem Völkerrecht vereinbar erkläre.
Vergleichbar ist der legitime bewaffnete Kampf, den das kurdische Volk um die Anerkennung seines Selbstbestimmungsrechtes geführt hat. Mit der Auflistung der PKK als terroristischer Vereinigung hat der Rat der Europäischen Union im kurdischen Konflikt und in den konkreten Auseinandersetzungen Partei für den türkischen Staat genommen. Damit hat er der Verleugnung kurdischer Ansprüche und den Angriffen auf ZivilistInnen Legitimation verliehen. Aus Sicht des Humanitären Völkerrechts ist aber die Parteinahme und Unterstützung für eine Seite in einem fortdauernden Konflikt die eigentliche Rechtsverletzung.
3) Der Rat der Europäischen Union hat die Ereignisse, die zur Begründung der Auflistung der PKK angeführt werden, willkürlich ausgewählt. Es wurden keinerlei Quellen und Belege angegeben. Entsprechend finden sich darunter Attentate, für die die PKK umgehend jegliche Verantwortung zurückgewiesen hat. Bei anderen Vorfällen wurden nur die ersten erhobenen Vorwürfe in den Bericht aufgenommen, die später an die Öffentlichkeit gelangten Fakten jedoch ignoriert. Es wurden sogar durch die türkischen Streitkräfte begangene Akte der PKK angelastet. Ein Beispiel hierfür ist die Explosion einer Mine in Çelê (Çukurca) am 27. Mai 2009, die sieben Soldaten in den Tod riss. Die Explosion wird in der Liste des Rates als ein Terrorakt der PKK bezeichnet. Durch Tonaufnahmen, die nach diesem Ereignis veröffentlicht wurden, und Verhandlungen vor einem türkischen Militärgericht gilt aber als bewiesen, dass türkische Offiziere diese Mine gelegt hatten. Der Angeklagte, Brigadegeneral Zeki Es, wurde zu sechs Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Wer auch immer diese Liste im Namen des Rates angefertigt hat, wird die Vorgänge der türkischen Binnenjustiz schlicht nicht verfolgt haben. Man bekommt den Eindruck, als sei ohne jegliche Sorgfalt eine Liste willkürlich ausgewählter Ereignisse heruntergeschrieben worden, um eine Begründung liefern zu können, die PKK weiterhin als terroristische Organisation aufzulisten.
4) Wir sehen, dass der Rat der Europäischen Union die PKK automatisch für eine geraume Zeit auf der Liste behält und diese alle sechs Monate aktualisiert. Insbesondere wird keine Rücksicht darauf genommen, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen eingestellt und mehrfach Waffenstillstände erklärt worden sind, die Guerillakräfte der PKK vom Territorium der Türkei abgezogen worden sind und sie mit der türkischen Regierung sowohl mittelbare als auch unmittelbare Gespräche geführt hat. Zu dem Zeitpunkt, als der Rat zum bis dato letzten Mal beschloss, die PKK auf der Liste zu behalten – also den Durchführungsbeschluss herausgab, der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist –, liefen aktuell Gespräche zwischen Abdullah Öcalan und der türkischen Regierung und anderen Staatsorganen. Herr Öcalan hatte zum Newrozfest im März 2013 der ganzen Welt verkündet, er suche eine politische Lösung für das historische Problem. Tatsächlich hatte sogar Catherine Ashton, die den besagten Durchführungsbeschluss unterzeichnete, gemeinsam mit dem EU-Kommissar Štefan Füle in einem Statement vom 22. März 2013 ihre Unterstützung für den Friedensprozess kundgetan. Es bleibt zu konstatieren, dass Unterstützung für den Friedensprozess bei gleichzeitiger Auflistung der PKK als terroristischer Organisation einen Widerspruch darstellt. Der Rat der Europäischen Union als Gesamtorgan hat in einer Erklärung vom 17. Dezember 2013 seine Unterstützung für die Verhandlungen und seine Zuversicht ausgedrückt, dass dieser Prozess zu einer Lösung des kurdischen Konfliktes führen werde.
Die »Terrorliste« ist zu einer Quelle von Repression und Despotie geworden
Es ist wichtig, dass gegen die Liste rechtliche Schritte unternommen wurden. Natürlich sucht der kurdische Freiheitskampf seine Legitimation nicht vor den Verwaltungsbeschlüssen Europas. Für das kurdische Volk und seine FreundInnen ist unbestritten, dass der Kampf gerecht und legitim ist. Doch wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass der politisch motivierte Beschluss der EU sich aus wirtschaftlichen und politischen Interessen gegenüber der Türkei speist und der kurdischen Gesellschaft Schaden bringt. In der Zeit nach dem 11. September haben der Terrordiskurs und die auf ihm aufbauende neue Hegemonie für die unterdrückten Völker, Identitäten, Flüchtlinge und anderen marginalisierten Gruppen allzu oft bedeutet, dass ihre Rechte und Freiheiten zerstört wurden.
Für die kurdische Gesellschaft sind zwei Aspekte zentral: Erstens bietet die Liste den kolonialistischen Regimes, die die KurdInnen unterdrücken, bei all ihren fragwürdigen Praktiken eine ideelle Zuflucht und Legitimationsquelle. Sie trägt dazu bei zu verhindern, dass die Bemühungen der KurdInnen um Gleichheit und Freiheit die Früchte tragen, die sie verdient haben.
Zweitens ist die Liste selbst zu einer Quelle von Repression und Rechtsverletzungen geworden. Die Meinungs-, Presse- und Organisationsfreiheit der KurdInnen werden aufgrund dieser Liste im Gebiet der EU mit Terrorismus in Verbindung gebracht und somit eingeschränkt oder ganz genommen. Fernsehsender und Zeitungen werden geschlossen, politische Persönlichkeiten verhaftet und dies wird größtenteils mit Verweis auf die Terrorliste begründet. Vereinstätigkeiten, zivilgesellschaftliches Engagement, Öffentlichkeitsarbeit und Diplomatie von kurdischer Seite werden dadurch erheblich beeinträchtigt. Selbst hinsichtlich von Grundrechten, die das alltägliche Leben bestimmen, wie z. B. das Recht auf Asyl, Aufenthalt oder Einbürgerung kommt es zu unmittelbar negativen Auswirkungen auf Einzelne. Insbesondere werden kurdische Communities in jedem Land, in dem sie sich befinden, kriminalisiert, ausgegrenzt und zu den unerwünschten Anderen abgestempelt. Jede Kurdin, jeder Kurde, die ihre oder der seine Rechte einfordert und auf Freiheit aus ist, muss sich als natürliche Adressatin oder natürlicher Adressat dieser Liste fühlen und ist potentiell von ihr betroffen. Die Liste bringt kurdische Menschen in Bedrängnis.
Das Beschwerdeverfahren zur Rücknahme der Verwaltungsentscheidung ist also ein wichtiger Anfang. Wir warten nun auf die Klagebeantwortung des Rates, woraufhin die Antragssteller eine Antwort einreichen und die Beklagten nochmals reagieren dürfen. Dann wird es zu einer Beratung des Gerichtes kommen. Es handelt sich also um einen gerade begonnenen juristischen Kampf, der einen langen Atem erfordert. Zweifelsohne ist es, wenngleich nicht ausgeschlossen, so aber doch sehr schwierig, einen Beschluss mit rein juristischen Mitteln zu revidieren, der im Kontext globaler Politik getroffen worden ist. Erreichen kann man sein Ziel nur, wenn der juristische Kampf sich mit dem demokratischen Kampf verbindet und als einen Teil eines größeren demokratischen Bestrebens begreift. So wird dieses Verfahren seine Bedeutung als ein Teil des Kampfes des kurdischen Volkes mit seinen politischen und zivilen Institutionen gegen die »Terrorliste« finden.
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