100 Jahre Vertrag von Lausanne

Der Verrat am kurdischen Volk

Dr. Zaradachet Hajo, Linguist und Autor – 16. Juli 2023

22 07 2023 Demo LausanneDie Unterzeichnung des Vertrags von Lausanne hat sich am 24. Juli 2023 zum hundertsten Mal gejährt und ist immer noch gültig. Er ist ein Manifest der Sieger des Ersten Weltkriegs und ein Ausdruck des Kolonialismus, der – wie auch der Vertrag von Versailles – kein Friedensvertrag war, sondern jegliche Ausgewogenheit und ein wahres Befriedungsinteresse vermissen lässt. Insbesondere Kurdistan wurde aufgeteilt wie ein Stück Kuchen, von dem sich die Siegermächte Großbritannien und Frankreich jeweils ein Stück einverleiben sollten. Die Verlierer wurden indes sehr unterschiedlich behandelt: Dem Deutschen Reich wurde mit dem Versailler Vertrag die Luft zum Atmen abgeschnürt – ein idealer Nährboden für Revanche und Rache und die Saat des Zweiten Weltkriegs, während das Osmanische Reich zunächst durch den Vertrag von Sèvres große territoriale Einbußen hinnehmen sollte, dann aber doch sehr glimpflich davonkam – obwohl es im Ersten Weltkrieg verantwortlich für einen Genozid an 1,5 Millionen Armenier:innen gewesen ist.

Die Niederlage des Osmanischen Reiches und die Ereignisse nach Ende des 1. Weltkriegs
Mit dem Waffenstillstandsabkommen von Moudros am 30. Oktober 1918 erkannte das Osmanische Reich seine Niederlage an. Die osmanische Armee war gezwungen, sich aus dem Kaukasus, aus dem Gebiet des heutigen Syrien und Mesopotamien (Irak – Südkurdistan) zurückzuziehen. Die Briten besetzten Südkurdistan entsprechend dem bereits im Mai 1916 zwischen Frankreich und Großbritannien geschlossenen Sykes-Picot-Abkommen1, das die Teilungsmodalitäten zwischen den beiden mächtigsten kolonialen Akteuren vorwegnahm und dessen Bestimmungen im Großen und Ganzen auch im Vertrag von Sèvres übernommen wurden. Zwar wurden im Umfeld der Friedensverhandlungen nicht nur die Kriegsparteien, sondern auch armenische, jüdische, arabische, kurdische und griechische Vertreter zugelassen, die eigene Gebietsansprüche formulieren konnten, letztlich wurde die Kurdistanfrage im Wesentlichen zwischen den großen Siegermächten Großbritannien und Frankreich geregelt.

Die Kurdistanfrage wurde dabei in mehreren Konferenzen ausgehandelt und schließlich in Abschnitt III mit der Überschrift »Kurdistan« in den Artikeln 62–64 des Vertrags von Sèvres vom 10. August 1920 festgehalten. Danach sollte der in der Türkei verbleibende Teil Kurdistans regionale Autonomie und die Option erhalten, sich von der Türkei zu trennen, um ein unabhängiges Kurdistan zu gründen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, zum einen in einer Volksbefragung die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich zu haben, zum anderen vom Völkerbund anerkannt zu werden. Damit hatte man international also immer noch ein Mittel in der Hand, eine erfolgreiche Volksbefragung nicht wirksam werden zu lassen. Im Übrigen umfasste dieses Gebiet nur einen kleinen Teil Kurdistans, ca. Zweidrittel des kurdischen Siedlungsgebietes wären außen vor geblieben2 und ein kurdisches »Kerngebiet« (die Regionen Qers/tr. Kars, Wan/Van, Erzîrom/Erzurum usw.) wäre armenisches Staatsgebiet geworden, was viele dort lebende Kurd:innen gegen diesen Vertrag aufbrachte.

Aber immerhin wurde das Recht des kurdischen Volkes anerkannt, frei über sein Schicksal zu bestimmen und dies in einem internationalen Vertrag dokumentiert und abgehandelt    – wenn auch nicht angemessen. Was sich in den nächsten drei Jahren ereignen sollte, war im Vergleich dazu eine Katastrophe für das kurdische Volk.

Der Vertrag von Lausanne
Der Vertrag von Sèvres wurde von der osmanischen Delegation zwar (unter Protest) unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, da das Parlament nach dem Rücktritt des Sultans Mehmed VI bereits aufgelöst war3. Danach überstürzten sich die Ereignisse in der Region: Das Bekanntwerden der inhaltlichen Regelungen dieses Vertrags formierte einen nationalen türkischen Widerstand und man versuchte mit allen Mitteln, die Zerschlagung des Osmanischen Reiches zu verhindern. Unter der Führung Mustafa Kemals wurde die Große Nationalversammlung in Ankara gegründet, und der Vertrag von Sèvres wurde für ungültig erklärt. Im Januar 1921 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, nachdem der Griechisch-Türkische Krieg mit der Besetzung Izmirs durch griechische Truppen am 15. Mai 1919 begonnen und mit der Niederlage der griechischen Armee am 30. August 1922 geendet hatte. Fast alle auf dem Gebiet der Türkei lebenden Griech:innen wurden in der Folge vertrieben4. Sind die Siegermächte zunächst noch auf Seiten der Griech:innen gewesen, änderte sich dies im Verlauf dieses Krieges. Der türkische Sieg und die neugewonnene militärische Stärke waren wahrscheinlich die entscheidenden Gründe, dass der Vertrag von Sèvres nach den Vorstellungen der Türk:innen in wesentlichen Punkten revidiert werden konnte.

Der Vertrag von Lausanne wurde am 24. Juli 1923 zwischen der Türkei auf der einen Seite und Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Griechenland, Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen im Palais de Rumine geschlossen. Das Abkommen legalisierte die bereits vollzogenen Vertreibungen von Griech:innen nachträglich. Kurdische Vertreter waren nicht anwesend und die Interessen der Kurd:innen wurden in diesem Vertrag mit keinem Wort erwähnt. Der anwesende Vertreter der Türkei behauptete, auch die Interessen der kurdischen Bevölkerung zu vertreten5, was in der Nachschau betrachtet eine unwahre Behauptung war, um den Vertrag nach türkischen Vorstellungen auszuhandeln. Den Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren zahlreiche Beteuerungen türkischer Regierungsvertreter dahingehend, dass man den Kurd:innen eine regionale Autonomie einräumen werde. So hatte sich auch der Vorsitzende der türkischen Regierung, Mustafa Kemal, Anfang 1923 geäußert, dass in Regierungsbezirken, deren Bevölkerung überwiegend kurdisch sei, autonome Verwaltungen entstehen sollten6. Das war allerdings nie eine ernsthafte Absicht von türkischer Seite gewesen, was sich auch durch nachfolgende historische Ereignisse belegen lässt.

1920 hat es bereits eine auf den Sèvres-Vertrag begründete Forderung nach Unabhängigkeit des Koçgirî-Stammes in der Provinz Sivas gegeben7, der von der türkischen Regierung zunächst nicht ernst genommen wurde. Nach den Drohungen, dies mit Waffengewalt durchzusetzen, erfolgten Festnahmen der Wortführer und Ankara verhängte Kriegsrecht. Zuletzt forderten die Aufständischen lediglich einen kurdischen Gouverneur für ihre Region, auch diese Forderung wollte man nicht erfüllen. Schließlich wurde dieser erste kurdische Aufstand (Koçgirî-Aufstand) blutig niedergeschlagen, indem mehrere Dörfer niedergebrannt und alle Anführer zum Tode verurteilt worden sind.     

Das Fehlen eines kurdischen Vertreters bei den Vertragsverhandlungen, das komplette Ignorieren der Rechte von mehreren Millionen Menschen, die ihre Heimat lange vor den Türk:innen in Kurdistan hatten, auch in den Bestimmungen der Art. 37–44 (Schutz der Minderheiten) des Vertrags, macht deutlich, dass es sich bei den Zusagen Mustafa Kemals an die Kurd:innen nur um Parolen der Beschwichtigung und Ablenkung gehandelt hat. Den Minderheitenschutz der Kurd:innen wollte die türkische Seite vielmehr explizit verhindern, denn dazu erklärte Ismet Pascha Inönü, Premierminister und Leiter der türkischen Delegation, in einer Sitzung der Konferenz von Lausanne:

»Die Regierung der Großen Nationalversammlung der Türkei ist die Regierung der Kurden genauso wie die der Türken, denn die wahren und legitimen Vertreter der Kurden haben ihren Sitz in der Nationalversammlung und haben im gleichen Maße wie die Vertreter der Türken an der Regierung und Verwaltung des Landes ihren Anteil.«8

Was sich auf den ersten Blick nach Partner- und Teilhaberschaft anhörte, war jedoch das Saatkorn der türkischen Assimilationspolitik. Alle Bürgerrechte – aber nur dann, wenn ihr Kurd:innen vergesst, dass ihr Kurd:innen seid – Sprache, Kultur, Kunst –, alles sollte in die türkische Nation einfließen und »türkisiert« werden.

Folgen des Vertrags von Lausanne in der Türkei
Ob das den damaligen Vertragspartnern bewusst war, mag dahingestellt bleiben – aus den bisherigen Verhaltensweisen der türkischen Republik bzw. des Osmanischen Reiches gegenüber anderen Ethnien und Religionsgruppen hätte man wissen müssen, wie sich diese »Teilhabe« der Kurd:innen entwickeln würde.

Tatsächlich bestand unter den Teilnehmern Einhelligkeit darüber, dass die Art. 38 bis 45 des Vertrages nur Anwendung auf die christlichen Minderheiten in der Türkei finden sollten, also auf die Griech:innen, Armenier:innen und assyrischen Chaldäer:innen9. Nicht einmal an die êzîdischen Kurd:innen hatte man gedacht, die in einer muslimischen Welt besonders schützenswert gewesen wären.

Vom Grundsatz her sollte der Minderheitenschutz auch die Gruppe der »Turkish nationals of non-Turkish speech« [Art. 39 Abs. 5] umfassen. Damit sollte das Recht derjenigen, deren Muttersprache nicht Türkisch ist, geschützt und die Türkei sollte damit verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die eigene Muttersprache im familiären Bereich, im geschäftlichen Umfeld, in Behörden bzw. Gerichten, bei jeder Art von Publikation (Presse, Literatur) und bei öffentlichen Versammlungen genutzt werden darf. Allerdings hat man nach Art. 44 nur die Rechte der nicht-muslimischen Staatsangehörigen unter den internationalen Schutz des Völkerbunds gestellt, während für die Muslim:innen keine internationale Garantie abgegeben werden sollte.

Tatsächlich haben diese Bestimmungen in der Praxis keine große Rolle gespielt, weil die Türkei diese Verpflichtungen im Zusammenleben mit anderen Ethnien oder anderen Religionsangehörigen in den vergangenen 100 Jahren nie eingehalten hat. Dabei spielte auch keine Rolle, ob diese Rechte unter dem Schutz des Völkerbundes bzw. unter dem Schutz des Rechtsnachfolgers UNO stehen oder nicht. Denn auch der internationale Schutz hätte nichts daran geändert, dass Kurd:innen gnadenlos verfolgt wurden, wenn sie von ihren Rechten Gebrauch machen wollten. Dafür gibt es in den letzten hundert Jahren unzählige Beispiele von Verfolgung, Ermordung, Vertreibung und Vernichtung der wirtschaftlichen und kulturellen Existenz von zahllosen Kurd:innen.

Nach dem Ersten Weltkrieg setzten die Siegermächte andere Prioritäten. Keine der weiteren »Türkisierungsmaßnahmen«, nicht einmal das totale Verbot der kurdischen Sprache, der kurdischen Orts- und Familiennamen, nicht die zahlreichen blutig niedergeschlagenen Aufstände (Dêrsim, Licê u.a.) und die damit verbundenen Massaker an der Zivilbevölkerung, nicht die grausamen Verfolgungsmaßnahmen, die sich auch gegen Frauen und Kinder, gegen ganze Dörfer und Landstriche richteten, hatten – außer Verbalnoten – internationale Konsequenzen.

Die Einstellung vieler Türk:innen in Bezug auf die Kurd:in­nen als »Mitbürger« formulierte der türkische ­Justizminister Mahmut Esat Bozkurt 1930 so: Die Türken sind die Herren des Landes. Diejenigen, die keine »echten Türken« (Öztürkler) sind, haben nur ein einziges Recht: das Recht, Diener oder Sklave zu sein.

Nach wie vor kann die türkische Politik schalten und walten, wie sie will, ohne dass dies in den letzten 100 Jahren jemals ernsthafte internationale Konsequenzen gehabt hätte. Im Gegenteil: Sie brandmarkten wehrhafte Kurd:innen mit dem Attribut »Separatismus« und »Terrorismus« und die internationale Gemeinschaft folgte ihnen dabei im Wesentlichen.

Die mit dem Vertrag manifestierte Teilung Kurdistans
Mit dem Vertrag von Lausanne wurden Grenzen mitten durch Kurdistan manifestiert, insbesondere die neue syrisch-türkische Grenze verlief entlang einer Eisenbahn-Linie – mitten durch kurdische Dörfer und Städte. Sie trennt Familien, Freund:innen, Nachbar:innen und enteignet unzählige Menschen von ihrem Grund und Boden. Diese vom kolonialen Geist getränkte Willkür aller Vertragsstaaten wurde auch in Afrika extensiv praktiziert und hat sowohl dort als auch in Kurdistan unglaubliches Leid verursacht und bis heute nicht enden wollende Konflikte geschürt.

Im kolonialistischen Verteilungskampf insbesondere zwischen Großbritannien und Frankreich einigte sich Frankreich im Oktober 1921, also lange vor dem Lausanner Abkommen, mit der türkischen Regierung in Ankara auf eine Grenze »Syriens«, das von den Französ:innen besetzt war. Das ist der Grund, warum in Art. 3 Ziff. 1 des Vertrags von Lausanne auf dieses Abkommen zwischen Syrien und der Türkei verwiesen wird.

Über die Grenzziehung zwischen der Türkei und der kurdischen Region um Mossul unter britischem Mandat konnte man sich zunächst nicht einigen, sodass zunächst nur eine Übergangsbestimmung (Art. 3 Ziffer 2) in den Vertrag aufgenommen wurde. Die weiteren Verhandlungen gestalteten sich zäh, weil die Türkei sowie auch die Brit:innen ein besonderes Interesse an der erdölreichen Region Mossul (Vilayet Mosul, dessen Gebiet auch Kerkûk, Silêmanî (Sulaimaniya), Hewlêr (Erbil) und Duhok umfasste) hatten. Jede Partei operierte mit sehr unterschiedlichen Bevölkerungszahlen10, sodass man keine Einigung erzielen konnte. Nachdem der Völkerbundrat eine Untersuchungskommission eingesetzt hatte, stellte man fest, dass die Bevölkerung ganz überwiegend kurdisch war und diese keinee der beiden Seiten angehören, sondern selbstständig sein wollte11. Im Jahre 1926, nachdem es fast zu einer militärischen Auseinandersetzung zwischen der Türkei und Großbritannien gekommen war, wurde dieses Gebiet Kurdistans dem Irak unter britischem Mandat zugeschlagen.

So kann man feststellen, dass die Teilung Kurdistans ausschließlich nach türkischen und kolonialen Machtinteressen erfolgte, der Wille der dort lebenden Bevölkerung spielte nie eine Rolle. Der 14-Punkte-Plan des US-amerikanischen Präsidenten Wilson, der ein Selbstbestimmungsrecht der Völker beinhaltete, ging ebenso in den Machtinteressen der imperialistischen Mächte unter wie das nach dem Zweiten Weltkrieg festgehaltene Selbstbestimmungsrecht der Völker in der UN-Charta.

Die Kurd:innen wurden somit zum großen Verlierer des Ersten Weltkriegs, obwohl sie keine Kriegspartei gewesen waren. War Kurdistan vor dem Ersten Weltkrieg nur auf zwei Mächte aufgeteilt (Osmanisches und Persisches Reich) und hatte in seinen Fürstentümern zumindest eine lokal begrenzte Autonomie und kulturelle Freiheiten, so sollte es nach dem Ersten Weltkrieg bis heute in allen Teilen Kurdistans zu nie gekannten Unterdrückungsmaßnahmen kommen. Auch das Ende des britischen Mandats in Südkurdistan 1932 und des französischen Mandats in Westkurdistan 1946 brachte eher weitere Nachteile für die kurdische Bevölkerung. In Syrien war man einer zunehmenden Arabisierung ausgesetzt, im Irak der Willkür von Despoten, zuletzt den Al-Anfal-Feldzügen12 und Chemiewaffen-Angriffen Saddam Husseins, im Iran ähnlichen Unterdrückungsmaßnahmen wie in der Türkei. Indem man das kurdische Volk durch koloniale Grenzen zu Minderheiten in verschiedenen despotischen Staaten machte, beraubte man es seiner Möglichkeiten, sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu berufen.

Die Teilung Kurdistans ist daher – im Rückblick auf 100 Jahre – eines der größten Verbrechen der Kolonialmächte, dessen Wunden bis heute bluten. Sie ist eine der Ursachen für die Instabilität im Nahen Osten, für Verfolgung und Vertreibung, für anhaltende kriegerische Auseinandersetzungen. Leider werden die westlichen Staaten ihrer Verantwortung bis heute nicht gerecht. Seit dem Abschluss des Vertrags von Lausanne stellen sie sich immer wieder auf die Seite des türkischen Regimes, das alle kurdischen Widerstandsbewegungen, die nichts anderes als die legitimen Rechte ihres Volkes einfordern, als »terroristisch« brandmarkt und illegalisiert, um die eigenen staatsterroristischen Aktionen, wie zuletzt die Besetzung von Efrîn und die damit verbundenen Gräueltaten an der kurdischen Zivilbevölkerung und die weiteren grenzverletzenden militärischen Mordaktionen in Rojava und Südkurdistan, zu rechtfertigen.

 

   Fußnoten

1  Benannt nach dem britischen Diplomaten Marc Sykes und dem französischen Diplomaten François Georges-Picot.

2  Kendal (Pseudonym), Die Kurden unter der osmanischen Herrschaft, in: Gérard Chaliand (Hrsg.), Kurdistan und die Kurden Bd. 1, Göttingen/Wien 1984, S. 68.

3  Das Parlament wurde am 11.04.1920 durch den Sultan Mehmed VI ­aufgelöst.

4  Naimark, Norman: Fires of Hatred. Ethnic Cleansing in Twentieth-Century Europe. Harvard University Press, Cambridge and London 2001, S. 55.

5  S. Territorial and Military Commission, Minutes of the Twenty-first Meeting, January 23, 1923, in: The House of Commons »Lausanne Conference on Near Eastern Affairs 1922–1923«, S. 345, zit. bei: Behrendt [Anm. 205], S. 345

 6  Behrendt, Günter. Nationalismus in Kurdistan. S. 345.

 7  Kieser, Hans-Lukas. Der verpasste Friede. Mission, Ethnie und Staat in den Ostprovinzen der Türkei 1839–1938. Chronos, Zürich 2000, S. 401.

 8  Zitiert nach dem französischen Außenministerium, »Documents diplomatiques: Conference de Lausanne«, Paris 1923, S. 283–284.

 9  Dinc, Riza. 2005. Die kurdische Frage und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 54.

10  Türkische Quellen gingen von einem türkischem Bevölkerungsanteil im Vilayet Mosul von 50% , britische Erhebungen von unter 10% und ­irakische Zahlen von einem türkischen Anteil von unter 4% an der Gesamtbevölkerung aus.

11  Furubjelke, Viola/Sheikhmous, Omar:. Stockholm März 15–17, 1991.Iraqi Kurdistan – A Study in Genocide / A draft report presented at Recognition of Kurdish Rights – An International Conference on Strategies for Action.

12  Wurde als organisierter Massenmord offiziell als Genozid entsprechend der UN-Völkermordkonvention v. 1948 anerkannt


 Kurdistan Report 229 | September / Oktober 2023