Ein Blick auf den heimischen Repressionsrummel

Verbotskarussell dreht sich weiter

AZADÎ e.V., April 2019


In Deutschland verboten

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) erließ am 12. Februar ein Verbot gegen den kurdischen »Mezopotamien Verlag« und den kurdischen Musikvertrieb »MIR Multimedia GmbH«.

Bereits am 8. März des vergangenen Jahres hatte es im Verlagshaus des Mezopotamien Verlags über zwei Tage hinweg Durchsuchungen gegeben. Damals waren Tausende Bücher durch die deutschen Behörden beschlagnahmt worden.

In seiner Pressemitteilung behauptet das Bundesinnenministerium, dass der Geschäftsbetrieb beider Vereinigungen allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der PKK diene. Dies scheint bei einem Literatur- und Musikvertrieb mehr als fragwürdig. Bereits nach der Durchsuchung des Verlags am 8. März 2018 zeigten sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Schriftsteller*innenvereinigung PEN-Zentrum Deutschland besorgt um die Kunst- und Literaturfreiheit in Deutschland und forderten vom Bundesinnenministerium (BMI) eine nachvollziehbare Begründung für das Vorgehen.

Für AZADÎ reiht sich das aktuelle Vorgehen der Behörden ein in die staatlichen Bemühungen vor allem der letzten zwei Jahre, der kurdischen Bevölkerung in Deutschland, die zu einem großen Teil mit der kurdischen Befreiungsbewegung sympathisiert, jegliche Artikulationsmöglichkeit und ihre politische Identität zu nehmen. So sollen per Demonstrationsauflagen sämtliche Bilder des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan aus der Öffentlichkeit verbannt werden. Auf jüngsten Demonstrationen anlässlich der Hungerstreiks zur Überwindung der Isolationshaft von Öcalan verbot die Polizei in Berlin sogar Transparente, auf denen nur sein Name erwähnt war. Nun wird diese Hexenjagd auch auf den Kulturbereich ausgeweitet und es werden unter anderem die Bücher von Abdullah Öcalan beschlagnahmt, die unter anderem vom Mezopotamien Verlag vertrieben werden. Entgegen der Darstellung des BMI ist die Schließung von Verlagen und Musikvertrieben keine Terrorbekämpfung, sondern schlicht und einfach Zensur.

Kritisch sehen wir das vor allem in einem Land, in dem öffentliche Bücherverbrennungen stattfanden und der Staat bestimmte, was als »entartete Kunst« zu gelten hatte. Einmal mehr nähert sich der Umgang mit der kurdischen Frage in Deutschland dem Vorgehen in der Türkei an. Eine besondere Brisanz in der Beschlagnahmung tausender Bücher und CDs mit kurdischer Musik sehen wir auch darin, dass diese Vorgehensweise in der Türkei über Jahrzehnte gängige Praxis ist. Wir wünschen uns, dass vor allem Kulturschaffende gegen die aktuelle Kriminalisierung einer kurdischen politischen Identität protestieren, die sich wie überall auf der Welt auch in Literatur und Musik äußert.

Gegen die Verbote haben die Anwält*innen der Unternehmen Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

TROTZ ALLEDEM – 25 Jahre PKK-Verbot: Repression & Widerstand  AZADÎ e.V. (Hg)

Die bundesdeutschen Verbotsminister

Die Pressemitteilung des Bundesinnenministers vom 12. Februar zu Verbot und Auflösung des Mezopotamien Verlages und der MIR Multimedia GmbH als »Teilorganisationen der 1993 in Deutschland verbote

 

nen« PKK liest sich wie die Erfüllung der Forderungsliste des türkischen Regimes, härter gegen Einrichtungen und Aktivitäten der PKK vorzugehen, ganz so, wie es in der Türkei seit Jahrzehnten an der Tagesordnung ist. Folglich behauptet der BMI, dass »unter dem Tarnmantel als Verlagsbetriebe« sämtliche »betriebswirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich der PKK zugutekommen« und sie »allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der PKK« dienten. Er verweist darauf, dass es 14.500 Anhänger*innen der PKK gebe, die »Deutschland als Raum des Rückzugs, der Refinanzierung und Rekrutierung« nutzten. Hiergegen würden die Sicherheitsbehörden mit großem »personellem und sachlichem Aufwand« vorgehen. So werden Tausende Menschen unter Generalverdacht gestellt. Das BMI erklärt weiter, dass seit 2004 strafrechtliche Ermittlungen »in einer sehr hohen vierstelligen Zahl« eingeleitet worden seien. (Wie viele dieser Verfahren eingestellt wurden, bleibt unerwähnt. Selbst seit dem jüngsten Symbole-Verbot von Ex-Innenminister de Maizière haben Staatsanwält*innen oder Gerichte zahlreiche Verfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingestellt.)

In Richtung Türkei sollen auch diese statistischen Angaben gehen: Der Generalbundesanwalt habe »bislang« 180 Ermittlungsverfahren mit PKK-Bezug geführt, 70 Urteile seien ergangen und »mehr als 90 Angeklagte verurteilt« worden. Außerdem hätten die Behörden seit 1993 »die PKK selbst und weitere 52 ihr zuzurechnende Organisationen verboten« (dass etliche Verbote wieder aufgehoben wurden, bleibt unerwähnt). Zum Beweis des harten Vorgehens gegen kurdische Institutionen brüstet sich Innenminister Horst Seehofer auch damit, dass der Fernsehsender ROJ TV mit einem Betätigungsverbot belegt worden sei. Aber das war nicht Seehofer.

Nahezu jeder Innenminister hat sich in seiner Amtszeit ein kurdisches Projekt vorgenommen, um sich mit einem Verbot als innenpolitischer Hardliner und Handlanger türkischer Interessen zu profilieren.

ROJ TV

Im Mai 2008 wurde auf Veranlassung des damaligen Innenministers Wolfgang Schäuble (CDU) VIKO, die Produktionsfirma des seit 2004 in Dänemark ansässigen kurdischen Fernsehsenders ROJ TV, durchsucht, all ihre Materialien wurden beschlagnahmt und sie geschlossen. Die Verbotsmitteilung an die Verantwortlichen von Mesopotamia Broadcast A/S METV, ROJ TV und VIKO in Dänemark folgte mit Verfügung vom 13. Juni. Gegen diese Maßnahme hatte der Anwalt der Firmen geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hob am 14. Mai 2009 den vom BMI angeordneten Sofortvollzug der Vereinsverbote wieder auf.

Laut Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2010 konnte ROJ TV seine Arbeit dann »zunächst« fortsetzen. Gleichzeitig hat das Gericht den Fall zur Klärung, ob Deutschland einen nicht nur EU-weit verbreiteten Sender überhaupt kontrollieren und verbieten dürfe, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Seit 2004 hatten türkische Regierungen erfolglos versucht, Dänemark durch massiven Druck dazu zu bringen, dem Sender die Lizenz zu entziehen. Der damalige Ministerpräsident Anders Fogh Rasmussen weigerte sich strikt, den Forderungen aus der Türkei aus Gründen der Unantastbarkeit der Presse- und Meinungsfreiheit in seinem Land nachzukommen. Das hielt er so lange aufrecht, bis er 2009 für das Amt des vakant gewordenen Postens des Chefs der NATO vorgeschlagen wurde. Hiergegen setzte ein Sturm der Entrüstung aus Ankara ein, u. a. wegen Rasmussens Haltung in der ROJ-TV-Frage. Er gab nach, wegen »Propaganda für eine terroristische Vereinigung« erhob die dänische Justiz Anklage gegen den Sender, die Türkei war’s zufrieden, Rasmussen wurde NATO-Generalsekretär und Deutschland ist seiner Rolle innerhalb der EU/NATO als treibende Kraft der Repression gegen die kurdische Bewegung gerecht geworden. Die Lizenz wurde entzogen.

(Yeni) Özgür Politika

Ein weiterer Ressortchef des Innern hatte sich als innenpolitischer Hardliner und Freund der türkischen Regierung des damaligen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan erwiesen: Otto Schily (SPD). Im Visier hatte er die prokurdische Tageszeitung »Özgür Politika« (Freie Politik).

Am 5. September 2005 ließ er sämtliche Verlags- und Firmenräume der bei Frankfurt/M. ansässigen E. Xani Presse- und Verlags GmbH, in der die Zeitung seit über zehn Jahren erschien, durchsuchen und sämtliches Arbeitsmaterial sowie das Firmenvermögen beschlagnahmen. Von den Razzien betroffen waren auch die kurdische Nachrichten-Agentur MHA sowie die Privatwohnungen der angestellten und freien Mitarbeiter*innen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) sah in den staatlichen Maßnahmen eine »blinde Gefolgschaft des Bundesinnenministers gegenüber den Wünschen der türkischen Regierung« und eine »Ignoranz gegenüber der kurdischen Frage und die Schamlosigkeit gegenüber der Pressefreiheit«. Der RAV forderte die Rücknahme der Verbotsverfügung und der Rechtsanwalt der Firmen reichte Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18. Oktober 2005 hob dessen 6. Senat die Entscheidung des BMI auf und erachtete die angeordnete »sofortige Vollziehung« der Verbotsverfügung für nicht rechtens.

Seitdem erscheint die Zeitung unter dem Namen »Yeni Özgür Politika« (Neue Freie Politik). »Alles spricht dafür, dass Schily das Verbot für den Wahlkampf missbrauchte, um eine konservative türkischstämmige Wählerschaft noch für die SPD zu gewinnen«, erklärte Prof. Norman Paech gegenüber AZADÎ.

In ihrer Liste der pressefreundlichsten Länder vom 20. Oktober 2005 stufte die Organisation Reporter ohne Grenzen Deutschland auf den 18. Platz herab. Grund sei u. a. die Schließung von Özgür Politika. Man halte es für richtig, dass auch »über die Gefechte zwischen der PKK und dem türkischen Militär« berichtet werde oder »über den Gesundheitszustand von Abdullah Öcalan, der in türkischer Haft« sitze.

Mezopotamien Verlag/MIR

Parallel zu den Razzien am 5. September 2005 erschien die Polizei auch in den Firmenräumen des Mezopotamien und MIR-Musikverlages in Köln bzw. in Düsseldorf. Konfisziert wurden Bücher, CDs, Musikkassetten und anderes Material. Die Maßnahmen wurden damals wie heute mit der angeblichen »Eingebundenheit der Firmen in die Gesamtorganisation der PKK« begründet. Geklagt wurde auch gegen diese Maßnahmen mit dem Ergebnis, dass die beiden Gesellschaften ihre Arbeit fortsetzen konnten.

Da dem Staat genug nicht genug ist, schlug er am 9. März 2018 erneut zu und wieder wurden zahlreiche Bücher und umfangreiches Musikmaterial beschlagnahmt. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Schriftsteller*innenvereinigung PEN Deutschland erklärten u. a.: »Die Vorgänge um die Beschlagnahmung des gesamten Buchbestands des Mezopotamien Verlags sind undurchsichtig. Die dürre Erklärung des Innenministeriums erhellt den Sachverhalt nicht. Die Durchsuchung des gesamten Verlages und die lastwagenweise Beschlagnahmung der Publikationen stellen die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens in Frage.« Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, vermutete, »dass das Verfahren im Interesse der türkischen Regierung angestoßen« worden sei. »Insbesondere auf internationaler Ebene sorgen sich Kolleginnen und Kollegen, dass es sich bei der Beschlagnahme von Büchern um einen Akt staatlicher Zensur handeln könne.« Gegen dieses Vorgehen wurden ebenfalls rechtliche Schritte eingeleitet.

Verbot von Verlag und MIR rechtlich nicht haltbar

Die Rechtsanwält*innen des Mezopotamien Verlages und des MIR-Musikvertriebs erklärten in einer Pressemitteilung vom 12. Februar 2019, dass das Verbot »rechtlich nicht haltbar« sei. »Mit der Verbotsverfügung sollen wichtige Stimmen der kurdischen Kultur in Deutschland mundtot gemacht werden«, so Rechtsanwalt Dr. Stolle (Berlin), weshalb dagegen Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben werde. Sein Kollege Fresenius (Frankfurt) erklärte: »Die Zerschlagung jedes oppositionellen Mediums und das Verbot kritischer Kultur durch das Erdoğan-Regime wird vom Bundesministerium des Innern hinsichtlich der kurdischen Kultur auch auf Deutschland ausgeweitet. Erneut unterstützt damit die Bundesregierung die undemokratische Kurdenpolitik der Türkei.«

Seehofers Furcht vor dem geschriebenen Wort

Tahir Köcer, Co-Vorsitzender von NAV-DEM (Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland), verurteilte die Verbote und sieht hierin eine »Fortsetzung der kurdenfeindlichen Politik der Türkei«, die seit Jahrzehnten die »kurdische Identität und die kurdische Kultur« auszulöschen versuche. »Nun hat die Bundesregierung sich mit diesem Verbot zu dieser menschenverachtenden Politik auf deutschem Boden entschieden«, was man nicht dulden könne und wolle. Die Co-Vorsitzende Ayten Kaplan meinte, dass Seehofer mit dem Verbot deutlich mache, »dass er sich vor dem geschriebenen Wort« fürchte.

Zerstörerische Verbotspolitik der Bundesregierung

»Anstatt die Leistungen der PKK im Kampf gegen den IS – und auch ihre ideologische Wandlung der vergangenen Jahre – anzuerkennen, hält das Innenministerium an dem obsoleten und zerstörerischen Verbot weiter fest. Auch mit den jüngsten Verlagsverboten stellt es Hunderttausende Menschen unter Generalverdacht. Die Bundesregierung macht sich mit ihrer drakonischen Kriminalisierungsstrategie erneut zum Erfüllungsgehilfen eines brutalen Autokraten.« Dies schrieb Sebastian Bähr u. a. in seinem Kommentar im »Neuen Deutschland« vom 13. Februar 2019.

Gravierender Eingriff in die Meinungsfreiheit

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsmaßnahme äußerte auch die Präsidentin der deutschen Zentrale der Schriftsteller*innenvereinigung PEN: »Angesichts der zu erwartenden Nachfragen und Proteste erwarten wir, dass der Bundesinnenminister die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme weiter belegt und nachvollziehbar begründet«, so Regula Venske. Ein solches Verbot sei eine »drastische Maßnahme«. Christoph Links, Sprecher der Interessengruppe Meinungsfreiheit des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, bezeichnete gegenüber dem »Neuen Deutschland« vom 13. Februar 2019 das Verbot als einen »gravierenden Eingriff in die Meinungsfreiheit«. Die Erklärung des Innenministers, dass sämtliche Geschäftsaktivitäten der Unternehmen einzig der PKK zugutegekommen seien, scheine bisher »nicht überzeugend«. Schließlich würden auch kritische Journalist*innen in der Türkei von dem Verlag profitieren, die vom Börsenverein unterstützt würden.

VS-Publikationen: diffamierend und ideologisch

Im Dezember 2018 hatte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in seinem 4. Newsletter u. a. mit der PKK und den Aktivitäten anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Betätigungsverbots befasst und in voller Absicht lückenhaft aufgeschrieben, was seiner Meinung nach nicht die bundesdeutsche Verfassung schütze, sondern dieser widerspreche und mithin zu kriminalisieren sei (s. AZADÎ-Info 186, S. 2). Dahinter steht das Ziel, nicht nur die kurdische Bewegung generell zu diffamieren, sondern auch jede Solidarisierung mit ihren gesellschaftspolitischen Konzeptionen, basisdemokratischen Projekten und eine die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen in allen Bereichen fördernde Politik zu verhindern. Getroffen werden sollen all jene, die sich zusammenschließen wollen, um gemeinsam eine Welt »jenseits von Staat, Macht und Gewalt« (Titel der ins Deutsche übersetzten Verteidigungsschriften von Abdullah Öcalan) zu entwickeln.

Das hat den Inlandsgeheimdienst motiviert, im Februar 2019 auch noch eine Broschüre »Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)« nachzuliefern. Personelle und finanzielle Ressourcen wurden gebündelt, um eine rückwärtsgewandte, selektive, einseitig geprägte, mithin unvollständige und in Teilen sogar falsche Darstellung als sachliche Beschreibung der kurdischen Bewegung für sich in Anspruch zu nehmen.

Falsch

Auf dem Titelbild der Broschüre ist eine Fahne mit dem Bild von Abdullah Öcalan abgebildet sowie eine in den Farben rot-weiß-grün mit einer Sonne in der Mitte (Ala Rengîn). Hierbei handelt es sich weder um ein Symbol der PKK noch um die Farben Kurdistans generell. Sie ist vielmehr das offizielle Banner der Autonomen Region Nordiraks (Südkurdistan), die von dem Barzanî-Clan, der gute Beziehungen zur Türkei pflegt, beherrscht wird. Deshalb gibt es auch seitens der Bundesregierung(en) schon lange beste Beziehungen zu ihren, den »guten Kurd*innen« (u. a. durch Waffenlieferungen und Ausbildungshilfen der Peschmerga durch Soldat*innen der Bundeswehr). Aber auch, weil sie sich als Gegner der PKK darstellen und das Selbstverwaltungsprojekt Rojava bekämpfen.

Falsch

Auf Seite 5 der Broschüre wird kühn behauptet, dass die PKK »vor dem Hintergrund der Verhaftung Öcalans 1999« und der drohenden Todesstrafe (S. 9) ihr ursprüngliches Ziel, einen eigenen Kurd*innenstaat zu schaffen, aufgegeben habe. Das ist schlicht historisch falsch.

Vielmehr war Abdullah Öcalan aus Anlass des ersten Waffenstillstandes 1993 schon von der Idee eines unabhängigen Staates abgerückt. Es wird auch nicht dadurch wahrer, dass Behörden, Nachrichtenagenturen und sonstige Medien bis in die jüngste Vergangenheit darauf beharrten, dass die Kurd*innen für einen eigenen Staat bewaffnet kämpfen.

Ohne Nennung eines einzigen Beweises fabuliert der VS, es sei »wahrscheinlich«, dass die PKK einen eigenen Staat anstrebe. »Dass Öcalan in seinen Gefängnisschriften vor einer ›Nationalismusfalle‹ warnt und erklärt, dass ›für die Kurden die Gründung eines getrennten kurdischen Nationalstaates keinen Sinn macht‹, weil ein weiterer Staat ›lediglich zusätzliche Ungerechtigkeit schaffen und das Recht auf Freiheit noch weiter einschränken‹ würde, unterschlagen die Verfassungsschutzautoren«, schreibt der Historiker Nick Brauns in einem Kommentar zur Broschüre in der Zeitung »Yeni Özgür Politika« vom 28. Februar.

»Scheinbare« Demokratisierung

Was sich durch Anklageschriften, Auflagenbescheide, Versammlungsverbote und sonstige Behördenverfügungen durchzieht, ist der Hinweis, dass es bei allen aus der PKK hervorgegangenen Organisationen seit 2002 keinerlei strukturelle oder politische Neuausrichtung gegeben habe. Es sei nur darum gegangen, »sich vom Makel einer Terrororganisation zu befreien«.

Demokratiebestrebungen verunglimpfen die Autor*innen als »scheinbar«. Öffentlichkeitsarbeit gilt für den VS nicht als ein selbstverständliches Grundrecht auch für Kurdinnen und Kurden, sondern wird als Popularisierung der Politik der PKK dargestellt. Auch der »Aufbau von Kontakten« zu »politischen Entscheidungsträgern« durch NAV-DEM steckt in dieser Schublade. Der Dachverband sei – so die Schreiber*innen – eine unselbstständige Teilvereinigung der PKK.

Hierbei ist dem VS offenbar der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2019 entgangen, wonach es für diese Behauptung keine Anhaltspunkte gebe.

Das ungeliebte kurdische Medienwesen

Ein Dorn im Auge der türkischen und deutschen Politik waren und sind die kurdischen Medien.

Genannt wird »Yeni Özgür Politika«. Mit ihr verfüge die PKK als »einzige nicht islamistische und ausländerextremistische Organisation in Deutschland« über eine eigene Tageszeitung. So what – bleibt es schließlich jeder Organisation überlassen, ob sie eine Zeitung herausgibt oder nicht. Will der VS den Kurd*innen vorwerfen, das Grundrecht auf Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit in Anspruch zu nehmen?

Die Autor*innen haben ihren Tunnelblick und der ist nur darauf gerichtet, dass mit dem Medienwesen der Anspruch der PKK gestärkt werden solle, »alleinige Vertreterin kurdischer Interessen zu sein«. Gleiches gilt für die Nachrichtenagentur ANF, die täglich Informationen aus zahlreichen Ländern, inklusive Europa, liefert und in acht Sprachen berichtet. Die alle sollen sich von der PKK marionettenhaft manipulieren lassen? Könnte es sein, dass es hier um aktuelle Berichterstattung geht, um Ereignisse, die Kurdinnen und Kurden, aber auch Millionen anderer Menschen betrifft und interessiert? Möglich, dass andere (nationale und internationale) Medien hierüber nicht berichten? Informiert sich letztlich nicht auch der VS selbst über diese Quellen?

Das Recht auf Bildung und Kultur will der VS den Kurd*innen auch nicht zugestehen. Die Autor*innen behaupten, dass der »Mezopotamien-Verlag«, den sein Dienstherr, Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), am 12. Februar 2019 durchsuchen und verbieten ließ, »hauptsächlich Publikationen des PKK-Führers Öcalan« anbiete und der »Verbreitung von Ideologie und Propaganda« diene. Eine derartige Verkürzung und Verzerrung der Wirklichkeit ist unfassbar und lässt eher auf die ideologisch gestanzte Sichtweise der Schreiber*innen schließen. Nach den Durchsuchungen des Verlages sind etwa 10.000 Bücher in kurdischer, türkischer, arabischer, persischer und deutscher Sprache beschlagnahmt worden, darunter eine breite Palette von Literatur mit Weltbedeutung.

Abgesehen davon, es wäre dem Bundesinnenminister und seinem Personal angeraten, sich mit den ins Deutsche übersetzten Werken von Abdullah Öcalan einmal zu befassen und sich mit dessen politischen und philosophischen Gedanken auseinanderzusetzen.

Am gleichen Tag wurde auch der MIR-Musikvertrieb durchsucht und ebenfalls verboten. Sämtliche Musikinstrumente, CDs, Musikalben und Geräte wurden konfisziert.

Schon bei den Razzien am 8. März 2018 waren massenhaft Gegenstände beschlagnahmt worden.

Verbote sind Angriff auf Meinungs- und Kunstfreiheit

Berthold Fresenius, einer der Anwält*innen der beiden Unternehmen, sagte gegenüber der Tageszeitung Yeni Özgür Politika vom 1. März, einen Verlag zu verbieten bedeute einen »gravierenden Eingriff in die Meinungs- und Publikationsfreiheit. Die Beschlagnahme von Büchern auch von Yaşar Kemal, Orhan Pamuk und Aslı Erdoğan kann schlicht nur erschrecken«.

Die Behauptung, die Unternehmen seien Teilorganisationen der PKK, sind für den Rechtsanwalt »erkennbar ein Angriff auf die Meinungs- und Kunstfreiheit«.

»Linksextremistischer« TATORT KURDISTAN

Auf Seite 29 seiner Publikation kommt der VS zu einem weiteren Wesenskern, nämlich den »Wechselwirkungen und ideologischen Gemeinsamkeiten« zwischen der PKK und »deutschen linksextremistischen Gruppen« und der solidarischen Unterstützung. Im Zentrum steht die 2010 nach dem Mesopotamischen Sozialforum in Amed (Diyarbakır) in Deutschland gegründete Kampagne TATORT KURDISTAN (TK). Dass in Konferenzen und Stellungnahmen u. a. der Krieg in der Türkei gegen die kurdische Zivilbevölkerung thematisiert wird oder die laut VS »angeblichen Verwicklungen deutscher Behörden und der Industrie«, bekommt den staatlichen Stempel »linksextremistisch« aufgedrückt. Ebenso die Forderung nach Aufhebung des PKK-Betätigungsverbots, die inzwischen längst von zahlreichen bekannten Persönlichkeiten, von Parteien oder Organisationen im In- und Ausland geteilt wird. Diffamiert wird zudem, dass TK das – so der VS »angeblich« – repressive Vorgehen gegen PKK-Aktivist*innen in Deutschland aufgreift und »entsprechende Protestkundgebungen« durchführt. Und hat damit nicht das Recht, gegen eine Politik zu demonstrieren, die demokratisch gesinnte Menschen für falsch halten?

Und weil es die Linkspartei ist, die das Bundesinnenministerium seit Jahren beharrlich mit Anfragen zur Verbotspolitik gegenüber der PKK, zu Verwicklungen deutscher Behörden und der Industrie, zu Waffenexporten an die Türkei und dortigen politischen Entwicklungen oder zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang beschäftigt, findet auch sie Erwähnung, weil sie der PKK die Möglichkeit gebe, »politischen Einfluss auszuüben«. Was ist das bloß für ein Demokratieverständnis eines Verfassungsministers?

»Mit keinem Wort geht die Broschüre auf die Zerstörung ganzer Stadtviertel durch das türkische Militär, die Inhaftierung Tausender Mitglieder der legalen HDP, die Ersetzung von rund 100 gewählten kurdischen Bürgermeister*innen durch Zwangsverwalter unter der AKP-MHP-Kriegsallianz in den letzten drei Jahren ein. Schuld an der Gewalt erscheint so einzig die kurdische Befreiungsbewegung, deren Widerstand gegen den türkischen Kolonialismus als ›Terrorismus‹ diffamiert wird«, schreibt Nick Brauns in seiner Stellungnahme.

Widerstand gut – Widerstand böse

Die widersprüchliche Politik der Bundesregierung(en) zeigt sich an zwei Beispielen:

Der damalige Außenminister Guido Westerwelle (FDP) reiste im Februar 2011 nach Kairo und besuchte die Protestierenden des »Arabischen Frühlings« auf dem Tahrir-Platz, die den Rücktritt des verhassten ägyptischen Präsidenten Husni Mubarak erzwungen hatten. Er lobte die Menschen als mutig, nannte seinen Besuch einen »ganz berührenden Moment« und sagte: »Wir können den Krieg eines Diktators gegen sein Volk nicht akzeptieren.« Die Bundesregierung unterstützte eine weltweit als revolutionär begrüßte Bewegung in Ägypten, bezog klare Position gegen einen Diktator und kriminalisiert den Widerstand der Kurd*innen als Terrorismus.

Staatsbesuche aus Deutschland zu den Gezi-Park-Protesten (»Türkischer Frühling«) in Istanbul, die sich im Frühsommer 2013 gegen die autoritäre Politik der AKP-Regierung unter Erdoğan richteten, gab es hingegen nicht. Dafür brutale Polizeieinsätze türkischer »Sicherheits«kräfte, getötete Demonstrant*innen, zahlreiche Verletzte und Verhaftungen. An der ignoranten Haltung Deutschlands gegenüber Widerstand und Protesten gegen das diktatorische System Erdoğan hat sich weder 2015 noch 2016 noch in den Folgejahren etwas geändert. Das gilt im Besonderen hinsichtlich der unverminderten Unterdrückung und Verfolgung von Kurdinnen und Kurden. Hier gilt offensichtlich – in Umkehrung von Westerwelles Satz –, dass der Krieg eines Diktators gegen seine eigene Bevölkerung akzeptiert wird.

Das zweite Beispiel ist Venezuela: Kaum hatte sich Juan Guaidó am 23. Januar rechtswidrig selbst zum »Übergangspräsidenten« gegen den amtierenden Präsidenten Nicolás Maduro erklärt, wurde er neben anderen westlichen Staaten – in erster Linie den USA, die schon länger einen Regime change in Venezuela intendierten – auch von der Bundesregierung anerkannt. »Das ist die Unterstützung eines Umsturzes und nach allen Regeln der UN-Charta ein unerlaubter Eingriff in die Souveränität eines Staates«, kritisierte der Völkerrechtler Norman Paech in einem Gespräch mit der »jungen Welt« vom 6. Februar.

Erinnern wir uns:
In allen Prozessen gem. §§129a/b haben die Verteidiger*innen die Legitimität des bewaffneten Kampfes der PKK im Sinne des humanitären Völkerrechts ausführlich begründet und eine Klärung dieser Frage gefordert. Am 6. Mai 2014 urteilte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Revisionsverfahrens, dass die der PKK zuzurechnenden »Straftaten« weder durch das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen noch durch Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht gerechtfertigt werden könnten. Die PKK führe »keinen Kampf gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder ein rassistisches Regime«, hieß es in der Begründung, weil die kurdischen Provinzen seit 1923 Teil der Republik Türkei seien, was eine »fremde Besetzung« ausschließe. Zudem sei das Zusatzprotokoll im Zusammenhang mit dem früheren Apartheidsregime Südafrikas entstanden und könne deshalb auf den türkisch-kurdischen Konflikt nicht angewendet werden. Bei der Türkei könne auch nicht von einem rassistischen Regime gesprochen werden. Zwar würden Kurdinnen und Kurden »verschiedenen Repressionen ausgesetzt«, doch seien sie in der Türkei nicht »vollständig ausgeschlossen«. Damit hat sich das Gericht eindeutig im Sinne der herrschenden bundesdeutschen Politik und der Interessen des NATO-Partnerlandes Türkei entschieden und sich um eine äußerst enge, gegen die kurdische Freiheitsbewegung gerichtete Auslegung des Völkerrechts bemüht. Die Prinzipien und Feinheiten des Völkerrechts spielten im Falle Venezuelas nicht im Mindesten eine solche Rolle. Im Gegenteil: Die Bundesregierung machte durch ihre Haltung unmissverständlich klar, dass ihr dessen Grundlagen herzlich gleichgültig sind. »Wir haben es hier mit einer absoluten diplomatischen Frechheit zu tun,« so Norman Paech. Wäre es jemals vorstellbar, dass eine Bundesregierung sich über alles internationale Recht hinwegsetzt, um in der Türkei demokratische Parteien und Politiker*innen der HDP gegen einen Diktator Erdoğan zu unterstützen oder in Nordsyrien das kurdische Selbstverwaltungsprojekt anzuerkennen gegen das kriegstreiberische Vorgehen Ankaras?

Belgien: Gerichtsentscheidung mit realistischer Sicht auf die PKK

Dass es mit Blick auf selbst höchstrichterliche Urteile bundesdeutscher Gerichte eine diametral andere Auffassung zur Einordnung der PKK gibt, zeigt die jüngste Entscheidung des Revisionsgerichts Brüssel vom 8. März 2019, die über die Grenzen Belgiens hinaus von Belang ist, insbesondere hinsichtlich der Anwendung internationalen Rechts.

Rückblick

Mit einem Großaufgebot an Polizei sind 2010 in Brüssel legale kurdische Organisationen und Produktionsstätten des kurdischen Fernsehens in Belgien durchsucht und einige Repräsentant*innen des Nationalkongresses Kurdistan (KNK) festgenommen worden. Die Ermittlungen mündeten in einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft gegen insgesamt 40 Personen, die sie der Spendensammlung, Propaganda und Rekrutierung für die PKK beschuldigte. In einem zweiten Fall wurde einem syrischen Kurden vorgeworfen, Kommunikationsgeräte nach Hewlêr (Erbil)/Nordirak exportiert zu haben, die laut Staatsanwaltschaft an die kurdische HPG-Guerilla weitergereicht worden seien.

Belgisches Anti-Terror-Gesetz nicht anwendbar

Das Revisionsgericht stellte nach nun neun Jahren fest, dass in diesen Verfahren das Anti-Terror-Gesetz nach belgischem Recht nicht angewendet werden könne. Daher werde es keinen Prozess geben und alle Angeklagten würden von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Gegen heftige Widerstände der Staatsanwaltschaft hatte die Verteidigung von Beginn an die Frage in den Mittelpunkt der Verfahren gestellt, ob es sich bei der PKK überhaupt um eine »terroristische« Organisation handele und das belgische Anti-Terror-Gesetz zur Anwendung kommen könne. Dieses hat den Vorbehalt, dass es nicht auf bewaffnete Kräfte innerhalb eines Konfliktes nach internationalem Recht anwendbar ist. Die Regelung wurde 2003 im Zuge der europäischen Rahmenvereinbarung über Terrorismus buchstabengetreu in belgisches Recht übernommen und sollte eigentlich als Grundlage der Anti-Terror-Gesetze in den meisten europäischen Staaten gelten.

Konflikt ist kein Terrorismus

Nach Auffassung der Verteidigung ist der Konflikt in der Türkei zwischen Kurd*innen und der türkischen Armee selbstverständlich keine Terrorismusangelegenheit, sondern ein Bürgerkrieg zwischen einem Staat und einer Gruppe, die es als notwendig erachtet, sich mit Gewalt gegen Diskriminierung und Unterdrückung zu verteidigen. Der Konflikt habe eine hinreichende Intensität, um als Krieg angesehen zu werden und nicht als terroristische Aktivität oder bewaffnete Zwischenfälle.Reader zur Konferenz »25 Jahre PKK-Verbot – 25 Jahre Repression und Demokratieabbau im Dienste der deutschen Außenpolitik«

HPG keine irreguläre Gruppe

Die kurdische Guerilla HPG sei hinreichend organisiert und strukturiert, um als bewaffnete Kraft und nicht nur als eine irreguläre Gruppe bezeichnet zu werden. Deshalb müsse das Kriegsrecht und nicht das Anti-Terror-Gesetz angewendet werden. So könnten Angriffe auf militärische Ziele nicht als kriminelle Handlungen bewertet werden. Während das Revisionsgericht dieser Einschätzung im Wesentlichen zugestimmt hatte, widersprach die Anklage beim Obersten Gerichtshof. Dieser hob zwar die vorherige Entscheidung auf, allerdings nicht in den zentralen Punkten. Deshalb mussten die Verfahren wieder vor dem Revisionsgericht in Brüssel verhandelt werden.

Perspektive für Verhandlungen eröffnet

Die Entscheidung des Gerichts mit ihrer Argumentationslinie und die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom November 2018, dass die Listung der PKK auf der EU-Terrorliste in den Jahren 2014 bis 2017 unrechtmäßig war, sollte endlich zu einem Umdenken im Verhältnis zur kurdischen Freiheitsbewegung und ihren politischen Protagonist*innen führen.
Jan Fermon, einer der Verteidiger*innen in den Brüsseler Verfahren, sagte auf unserer Konferenz am 20. Oktober 2018 in Berlin anlässlich des 25-jährigen PKK-Verbots in Deutschland: »Die Entscheidung belgischer Gerichte, die mit internationalem Recht und der Realität übereinstimmt, eröffnet eine Perspektive – fordert geradezu dazu auf –, diesen Konflikt durch Verhandlungen und auf dem politischen Weg zu lösen, statt die Kurdinnen und Kurden als Terrorist*innen zu bekämpfen.«

Ähnlich äußerte sich der Ko-Vorsitzende von KONGRA-GEL, Remzi Kartal, selbst einer der Betroffenen in den Brüsseler Verfahren, gegenüber ANF am 11. April 2019: »Ja, die PKK ist eine kämpfende Partei und muss als solche im Rahmen internationalen Rechts betrachtet werden.« Dies sei »die juristische Dimension der Frage« und die politische dränge »zur Lösung«. Die Entscheidungen des Brüsseler Gerichts und des Europäischen Gerichtshofs vom November 2018 seien zwar wichtig, doch bestünden »die Drohungen der Türkei und ihre politischen Interessen« weiterhin, weshalb »die konkreten Gefahren für kurdische Institutionen und kurdische Politiker*innen« ebenfalls fortbestünden. Der Kampf gegen diesen undemokratischen Umgang mit kurdischen Personen und Institutionen müsse wirksam weitergehen.

Der Reader zur Konferenz »25 Jahre PKK-Verbot – 25 Jahre Repression und Demokratieabbau im Dienste der deutschen Außenpolitik« mit den Beiträgen aller Referent*innen kann kostenlos – gerne gegen Spende – bezogen werden über: AZADÎ e.V., Hansaring 82, 50670 Köln; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Gleiches gilt für unsere 130-seitige Broschüre »Trotz alledem«, die wir aus Anlass des 25. Verbotsjahres herausgegeben haben.


 Kurdistan Report 203 | Mai/Juni 2019