Interview mit dem belgischen Rechtsanwalt Jan Fermon

Wie kam es zu den Urteilen zugunsten der PKK und wie funktioniert die »Terror«-Liste?

Maxime Azadî, Brüssel/ANF


Interview mit dem belgischen Rechtsanwalt Jan FermonDer Verteidiger im PKK-Verfahren in Brüssel, Jan Fermon, erläutert, wie es zu den Urteilen zugunsten der PKK in den letzten drei Jahren kam, auf welchen Prinzipien sie beruhen, ihre Bedeutung und möglichen Auswirkungen.

In den letzten drei Jahren hat die belgische Justiz drei Urteile zugunsten der PKK gefällt. Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens?

Das Verfahren dauert an, denn die Staatsanwaltschaft ist zum zweiten Mal in Berufung gegangen. Wir werden vor Gericht zurückkehren und das Urteil des Obersten Gerichtshofs abwarten. Während der Untersuchungen wurden in Belgien in hoher Zahl Ermittlungen gegen kurdische Organisationen geführt. Der Staatsanwalt meint, alle stünden mit der PKK in Verbindung. Unter ihnen sind zwei Medienunternehmen iranischer und syrischer Kurden. Es sind breit geführte, jahrelang andauernde Ermittlungen. In diesem Rahmen wurde versucht, all diese Organisationen auf irgendeine Weise mit der PKK in Verbindung zu bringen. Gleichzeitig wird nach europäischem und somit auch belgischem Recht eine Organisation, die nach internationalem Recht aktiver Teil eines bewaffneten Kampfes ist, sei es in einem inländischen Bürgerkrieg oder in einem internationalen Konflikt, wegen ihrer Aktivitäten nicht als Terrororganisation betrachtet. Aber wenn eine Organisation sowohl in Syrien Krieg führt als auch hier Angriffe durchführt, dann kann sie als terroristisch gesehen werden. Dies gilt nicht für die PKK. Sie führt auf europäischem Boden keine Gewaltaktionen durch. Falls ein Kurde in Europa vereinzelt an einer Aktivität beteiligt war, bedeutet dies nicht, dass die Organisation daran beteiligt war. Daher wollten wir, dass die PKK im Rahmen dieser Bestimmung bewertet wird.

Könnten Sie besagten Artikel ein wenig näher erklären?

Alle Angeklagten wurden der Beteiligung an Taten einer terroristischen Organisation oder als Verantwortliche einer terroristischen Organisation beschuldigt. Daher war es notwendig, im Rahmen erstens des belgischen Rechts und zweitens unter Hinzunahme des europäischen Rechts zu klären, um was für eine Organisation es sich bei der PKK handelt. Wir haben von Anfang an erklärt, dass die gewaltsamen Vorfälle nicht hier stattgefunden haben, sondern dass das Wesen der Ereignisse in der Türkei betrachtet werden muss. Denn die Menschen hier werden beschuldigt, Propaganda zu betreiben, Gelder zu sammeln, Personen für die Organisation zu gewinnen oder Veranstaltungen zu organisieren. Aber wenn es darum geht, Personen für einen bewaffneten Kampf zu rekrutieren, dafür Propaganda zu betreiben oder Gelder zu sammeln, dann fällt das nicht unter das Verbot. Wenn es sich um einen bewaffneten Kampf oder einen Bürgerkrieg handelt, dann ist das Kriegsrecht anzuwenden und nicht ein Antiterrorgesetz.

Wie hat die Staatsanwaltschaft auf Ihr Vorgehen reagiert?

Anfangs tat der Staatsanwalt all diese Punkte als »lachhaft« und »verlorene Zeit« ab. Nach Beendigung der Untersuchungen sind wir vor die Ratskammer [Abteilung, die über die Verfahrenseröffnung entscheidet und zum Strafgericht gehört]. Wir erklärten dem dortigen Richter die Situation und er gab uns darin Recht, dass es zahlreiche Hinweise auf einen bewaffneten Kampf und einen Bürgerkrieg gebe und somit das Antiterrorgesetz nicht zur Anwendung komme. Die Staatsanwaltschaft legte Widerspruch ein und legte dem Appellationshof ihre Argumente vor. Der hat uns Recht gegeben und die Geschehnisse in der Türkei als bewaffneten Kampf und Bürgerkrieg anerkannt.

Nach welchen Kriterien werden sie als bewaffneter Kampf oder Bürgerkrieg gesehen?

Es gibt zwei Kriterien, nach denen ein bewaffneter Kampf bzw. ein Bürgerkrieg von einem isolierten Aufeinandertreffen unterschieden wird. Die Häufigkeit der Kämpfe (Anzahl, Art der Waffen usw.) ist das erste Merkmal. Als Nächstes wird auf das Niveau der Organisation und ihren Aufbau geschaut, um das Maß der Organisierung der gegnerischen Seite klären zu können. Wir haben in unserer Verteidigung erklärt, dass es sich trotz eines aufgrund der Guerillataktik asymmetrischen Kampfes um einen Konflikt mit großen Auswirkungen und einen seit sehr langer Zeit andauernden Krieg handelt. Es ist kein klassischer Krieg, aber es ist ein Krieg. Außerdem haben wir alle möglichen Informationen und Beweise vorgelegt, die belegen, dass die Volksverteidigungskräfte (HPG) eine Armee mit guter Organisation, Hierarchie und Disziplin sind.

Der Richter am Appellationshof entschied, es handele sich um einen bewaffneten Kampf und die HPG seien als eine Seite dieses Krieges zu werten. Die Folgerung war, dass in Belgien für Personen, die die PKK oder HPG in ihrem Kampf unterstützen, das Antiterrorgesetz nicht anzuwenden sei.

Wie hat sich das Verfahren weiter entwickelt?

Zunächst stellte die 2. Kammer des Appellationshofs in Brüssel die Ermittlungsverfahren ein.

Die Staatsanwaltschaft hat beim Kassationshof Berufung eingelegt. Die Entscheidung wurde aufgrund eines technischen Fehlers aufgehoben und die Akte ging zurück an den Appellationshof. Das Gericht entschied, dass es sich um einen bewaffneten Kampf handele, die HPG eine Partei in diesem Kampf seien und die Unterstützung der HPG keine Teilnahme an terroristischen Aktivitäten darstelle, da die HPG keine Terrororganisation seien.

Die Staatsanwaltschaft wandte sich erneut an den Kassationshof. Noch haben wir ihre Begründung nicht erhalten. Innerhalb der nächsten Wochen sollte das jedoch geschehen. Es wurde beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren erneut an den Appellationshof zu verweisen. Es kann also passieren, dass wir ein drittes Mal vor dieses Berufungsgericht treten müssen.

Hat das alles nicht mal ein Ende?

Prinzipiell nicht. Die Staatsanwaltschaft kann mit denselben Einwänden immer wieder Berufung einlegen. Aber wenn der Kassationshof der Entscheidung zustimmt, dann kann es ein Ende haben. Denn dann gilt die Entscheidung als rechtskräftig.

In demselben juristischen Rahmen wird ein weiteres Verfahren geführt. Könnten Sie kurz dieses Verfahren gegen Faysal Çolak zusammenfassen?

Ja genau, ein weiteres Verfahren, aber dieselbe Problematik. Es fanden Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation statt. Auch wenn es der Richter als erwiesen ansah, dass die betreffende Person das (nach Südkurdistan geschickte) Material der PKK hat zukommen lassen, stellt sich dieselbe Frage: Ist die PKK eine terroristische Organisation?

Welche Folgen haben diese beiden Verfahren? Könnten sie Einfluss auf ähnliche Verfahren an anderen Gerichten haben?

Eine sehr wichtige Frage. Immer wenn ein Verfahren vor einem belgischen Richter landet, kann das Problem unterschiedlich bewertet werden. Es gibt in dieser Hinsicht keinen Automatismus. Aber die letzte Entscheidung ist sehr motivierend. Wir können überall darauf hinweisen, dass das Brüsseler Gericht das Problem vertiefend untersucht und das Kassationsgericht dies anerkannt hat, und ähnliche Entscheidungen fordern. Es ist aber kein automatischer Prozess. Ein anderer Richter kann eine andere Entscheidung fällen. Aber das Urteil des Kassationshofs dominiert. Wenn das Urteil bestätigt wird, dann sollten die Anschuldigungen gegen Personen im Umfeld der PKK, die keine weiteren Taten begangen haben, ein Ende haben. Beispielsweise Geld sammeln: Falls dies freiwillig geschieht oder nur eine Aktion organisiert wird, wird es kein Problem sein, aber wenn Menschen gewaltsam zu Spenden gedrängt werden, während einer Handlung Gewalt gegen Polizisten angewandt wird, zählt dies als Straftat. Es wird für die Staatsanwaltschaft schwer, Ermittlungen wegen normaler Aktivitäten einzuleiten.

Das Problem wird in anderen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Es ist eine chaotische Situation. Hier haben die Gerichte auf der Grundlage belgischer Gesetze entschieden. Der Gesetzgeber hat die belgischen Gesetze um einen im internationalen Recht geltenden Artikel ergänzt. Andere Länder haben das nicht.

Wann fand das statt?

2003 sollten auf europäischer Ebene alle Länder ein Antiterrorgesetz haben, das bestimmte Forderungen erfüllen sollte. Jedes Land hat sein eigenes Gesetz eingeführt. Das Kriegsrecht und Gesetze im Kampf gegen Terror sind in vielen internationalen Abkommen und dem europäischen Recht vorhanden. Bei einem bewaffneten Kampf kann nicht im Rahmen von Terror ermittelt werden.

Das bedeutet dann, dass es anderweitig aufzunehmen ist ...

Wenn entschieden worden ist, dass es sich um einen bewaffneten Kampf handelt oder dementsprechend zu betrachten ist, dann sind Antiterrorgesetze nicht mehr anwendbar. Dies gilt in allen internationalen Abkommen und im europäischen Recht. Aber nur Belgien hat diesen Artikel in seine Gesetzgebung aufgenommen.

Welchen Weg müssten die anderen Länder dementsprechend einschlagen?

Was können andere Staaten tun? Werden sie nur den nationalen Gesetzen folgen oder internationales Recht respektieren? Manche sagen, internationale Abkommen interessierten sie nicht. Ich persönlich halte das für diskussionswürdig. Diese aufgrund der belgischen Justiz entstandenen Möglichkeiten wahrzunehmen ist den jeweiligen vor Ort tätigen Anwälten in Europa überlassen. Sie können das Urteil ihren Richtern vorlegen und argumentieren: »Seht die Begründungen der belgischen Richter, es stimmt sowohl mit dem belgischen und dem europäischen Recht überein als auch mit den Abkommen über Terrorismus.« Auch wenn es im deutschen Recht keinen ähnlichen Artikel wie im belgischen gibt, kann trotzdem gefordert werden, sich internationalen Gesetzen zu beugen. Es ist jedoch schwer vorherzusehen, was dabei herauskommt. Es kommt darauf an, wie die Richter in Dänemark, den Niederlanden, Deutschland, Frankreich oder Italien das Verhältnis ihrer Gesetze zu den internationalen auslegen.

Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr über die Aufnahme der PKK auf die EU-»Terrorliste« entschieden. In welchem Verhältnis stehen die beiden Verfahren?

Das ist ein sehr technisches und kompliziertes Problem. Die Luxemburger Entscheidung betrifft nur Maßnahmen wie das Einfrieren von Eigentum, Geld inbegriffen, und Reiseverbote. In Wirklichkeit geht es nicht um Geld. Es handelt sich hier nicht um Strafrecht. Es ist ein anderes Feld. Nichtsdestotrotz hat es psychologische Auswirkungen und sich bemerkbar gemacht. Das belgische Gericht hat dem Europäischen Rat gegenüber ausgeführt: Ihr habt zwar die PKK auf die Terrorliste gesetzt, hattet aber keine zufriedenstellenden Gründe dafür. Andererseits begründet die Aufnahme der PKK auf diese Liste nicht ihre automatische Beobachtung. Im Gegenteil bedeutet es, dass die Listung nicht eine automatische Anwendung der nationalen Antiterrorgesetze erfordert. Denn diese zwei Punkte sind unterschiedlich. Auf der einen Seite der administrative Teil von Maßnahmen, andererseits das Strafrecht. Es sind zwei vollkommen unterschiedliche Bereiche. Mit der europäischen Liste können Besitztümer eingefroren werden, mit dem Strafrecht kann man ins Gefängnis schicken.

Wie funktioniert der Mechanismus der europäischen Terrorliste?

Der Mechanismus der europäischen Liste bedeutet, auf die Liste gesetzt zu werden, und alle sechs Monate, es können auch schon mal ein oder zwei Jahre werden, muss der Europäische Rat (EU-Ministerrat) die Liste neu bewerten. Warum aber muss neu bewertet werden? Damit niemand auf der Liste vergessen wird. In den USA gibt es dieses Prinzip nicht. Nelson Mandela war sogar nach seinem Tod noch auf der Terrorliste, denn in den USA wird die Liste nicht neu gesichtet. In der Europäischen Union wird sie prinzipiell erneuert. Das Unnormale dabei ist: Wenn ein Antrag beim Gericht in Luxemburg eingeht, muss er bei der Erneuerung der Liste erweitert werden. Es wird also jedes Mal vom Gericht verlangt, die vorhandene Liste mit zu begutachten. Manchmal ändern sich Gründe für die Listung, aber um sie fortzuführen gibt es kein Problem. Auf diese Weise muss das Gericht nicht nur das erste Urteil, sondern alle Urteile mit einbeziehen.

Warum betrifft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nur die Jahre 2014 bis 2017?

Zu einem bestimmten Zeitpunkt eines Verfahrens wird die mündliche Verteidigung vorgetragen, jeder legt seine Auffassung dar. Von da an schließt das Gericht die Akte. Es kann nichts mehr hinzugefügt oder gestrichen werden. Nun muss nur noch das Urteil gefällt werden. Die Diskussionen sind beendet. Falls im Anschluss eine neue Entscheidung zur Liste getroffen wird, darf sie nicht mehr in der Akte ergänzt werden. Beim PKK-Verfahren ist genau dies passiert. Soweit ich weiß, sind vom Europäischen Rat dieselben vorherigen Argumente angeführt worden, um die PKK erneut auf die Liste zu setzen. Da es sich um dieselben Argumente handelt, nehme ich an, dass das Gericht diese Liste annullieren wird. Es kann also nicht anders sein. Es handelt sich dabei um ein rein technisches Problem und es geht nicht um den Inhalt. Es geht darum, die Diskussionen bei Gericht zu beenden und nach dem Urteil die Liste zu erneuern. Die Europäische Union wendet dies stets an. Auch bei anderen Akten. Daher muss ab dann von Neuem begonnen werden.

Warum häufen sich Ihrer Meinung nach die für die PKK positiven Urteile? Hängt das mit dem Umfang der Anträge oder ihrer Ernsthaftigkeit zusammen oder gibt es eine politische Ausrichtung, denn die Liste selbst wird ja als politisch betrachtet?

Es wäre anmaßend zu sagen, dass die Anträge nicht ernsthaft genug gestellt wurden. Wir können nicht behaupten: »Wir haben im Gegensatz zu anderen einen ernsthaften Antrag gestellt.« Ich habe gesehen, dass bei vielen Urteilen das Problem nicht angegangen wurde. Das ist richtig. Aber das Hinzufügen eines Artikels aus internationalen Abkommen in das nationale Gesetz hat uns Vorteile gebracht. Dennoch denke ich, dass alles im Ganzen notwendig war. Einerseits haben wir sehr intensiv gearbeitet und sind in die Tiefe des Problems eingedrungen, anderseits gab es die Geschehnisse in der Türkei und Syrien und die Rolle der PKK dabei hat ihnen die Augen geöffnet. Auch Richter sind Menschen. All diese Informationen haben ihnen die Arbeit erleichtert. Selbstverständlich ist es heute einfacher als früher. Das politische Klima, verfahrensrelevante Fakten anzuhören, ist heute weit offener.

Lässt sich also so zusammenfassen: Es gibt heute mehr Möglichkeiten für die Kurden, sich zu äußern und sich im juristischen Bereich Gehör zu verschaffen?

Sowohl als auch. Alle Tatbestände, die das Verfahren betreffen, stammen aus der Türkei. Zweifellos hatten wir vorher nicht dieselben Möglichkeiten, aber ich denke, dass auch das (politische) Klima entsprechend ist. Denn so sehr das Material auch aus der Türkei stammt, achten die Richter doch weit mehr auf die Argumente. Im Vergleich zu den vorherigen Jahren ist es für sie einfacher geworden anzuhören. Früher hatten alle Angst, wenn von Terrorismus die Rede war, worum es auch immer ging. Alles wurde grundlos zu Terrorismus erklärt. Zeitgleich gab es wenig Stimmen, die sagten: »Lasst uns abwarten, was die Kurden zu sagen haben.« Bei einem Angriff reichte es aus zu sagen, er stamme von den Kurden. Heutzutage ist dies weit schwieriger. Einerseits half uns auch der Staatsanwalt. Wir erklärten von Anfang an, dass die Partei der Demokratischen Einheit (PYD) und die PKK nicht dasselbe seien. Dass es sich bei ihnen trotz gemeinsamer Bezugspunkte um verschiedene Parteien handele. Hätte der Staatsanwalt uns im Recht gesehen, hätten wir es eventuell ein wenig schwerer gehabt. Doch er beharrte darauf, dass »alle zur PKK gehören«. Und das hat unsere Arbeit erleichtert: Wie ist es dann zu erklären, dass die US-Amerikaner gemeinsam mit der PYD an einer Front kämpfen? Der Staatsanwalt saß in der Klemme.

Können die Entscheidungen in Brüssel zur PKK als Richtungswechsel des nach den Anschlägen 2001 in den USA in Geiselhaft genommenen Rechts bewertet werden?

Es ist ein wichtiges Verfahren, denn es wirft ein prinzipielles Problem auf. Vor dem Zweiten Weltkrieg galt das Prinzip: Jede Aktion gegen den Staat ist eine kriminelle Tat. Der Zweite Weltkrieg und der Kampf gegen den Faschismus brachten vor allem die Menschenrechtsdeklaration und damit einhergehend Weiteres mit sich. Der Widerstand gegen einen unterdrückenden oder besetzenden Staat wurde als legitim betrachtet. Die Auffassung eines Staates, dessen jegliche Handlungen »gut« sind und die Aktivitäten seiner Gegner »kriminelle Aktionen«, hat sich gewandelt. Das stärkte die Kämpfe gegen die Ausbeutung. Mit dem Genfer Abkommen änderte sich die Auslegung. Es wurde ein Zusatzprotokoll hinzugefügt, das die inneren Kämpfe/Bürgerkriege betrifft. Die Dimension des Begriffs innerer Kampf wurde weiter gefasst. Die Realität eines inneren Krieges, Freiheitskämpfe und gegen Ausbeutung und Tyrannei kämpfende Menschen wurden anerkannt. Mit dem (nach 2001) begonnenen Krieg gegen den Terror verschwanden sie ein wenig. Zweifellos gibt es terroristische Aktivitäten, aber allen voran die US-Amerikaner begannen damit, nicht mehr zwischen terroristischen Aktionen und dem legitimen Kampf gegen repressive Regime zu unterscheiden.

Sie griffen alte Theorien auf und setzten sie um. Organisationen wie die PKK und palästinensische wurden dabei auf die Liste gesetzt. Es begann mit den Amerikanern, aber die Europäer und andere sind ihnen gefolgt. Mit dem Urteil in Belgien haben wir das erste Mal »Achtung« gerufen. Einerseits gibt es Organisationen, die Flughäfen und U-Bahnen in die Luft jagen, andererseits Organisationen, die Krieg gegen Unterdrückung führen. Wir haben eine andere juristische Behandlung gefordert ... Ich halte den Schutz dieses Unterschiedes für enorm wichtig. Wenn eine Organisation als »nichtstaatliche Bewegung« anerkannt wird, dann wird sie zur Einhaltung internationaler Menschenrechte angehalten. Und ich glaube an eine weitere Dimension: Wenn die Europäische Union eine kriegführende Bewegung als »terroristisch« betrachtet, dann gibt es keinerlei Beweggrund, Frieden zu schaffen. Frieden kann immer nur mit der anderen Kriegspartei geschlossen werden.

Könnte man dahingehend sagen, dass die »Terror«-Liste der EU den Frieden in der Türkei behindert?

Ich denke schon, dass sie negative Auswirkungen auf den Frieden hat. Diese Liste hält den türkischen Staat nicht zum Frieden, sondern zum Krieg an.


 Kurdistan Report 203 | Mai/Juni 2019