Friedens- und sicherheitspolitische Abrüstungsforderungen an EU und Bundesrepublik angesichts der aktuellen Entwicklungen im Mittleren Osten

Auf dem Weg zu einer gerechten Lösung der »kurdischen Frage«

Rolf Gössner, Bonn 2/2015

Wie verhält sich die Bundesrepublik angesichts der gefährlichen Entwicklung im Mittleren Osten, insbesondere in Syrien und im Irak? Ziemlich fragwürdig: Da gibt es in erster Linie völker- und verfassungsrechtlich hoch problematische kriegerische Antworten, wie Waffenlieferungen und militärische Ausbildungshilfen. Dabei geht die militärische Unterstützung explizit an die Peschmerga der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak, während der verzweifelte Widerstand der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten in Kobanê unberücksichtigt bleibt und keine Unterstützung erfährt. Warum? Weil diese Verteidigungskräfte der Kurdischen Arbeiterpartei PKK nahestehen. Hier wird also – anders als die USA es machen – fein säuberlich unterschieden zwischen guten Kurden als Partner im Antiterrorkampf und bösen Kurden. Letztere dürfen selbst im Kampf gegen den grausamen »Islamischen Staat« (IS), dessen Verbrechen nun auch Europa erreicht haben, keinesfalls unterstützt, nein: sie müssen weiter bekämpft werden.III. Internationale Fachtagung: Der so genannte Anti-Terror-Kampf am Beispiel der Kurdinnen und Kurden im Lichte internationalen Rechts

I. Politisches Umdenken und Umsteuern in Sicht?

Diese antiquierte Grundeinstellung der Bundesregierung – aber auch der EU – ist mehr als erstaunlich angesichts der dramatischen Entwicklung im Mittleren Osten, der unfassbar brutalen Verbrechen des IS (der erst durch militärische Interventionen des Westens entstehen konnte), angesichts des dadurch ausgelösten Flüchtlingselends und angesichts des allseits geachteten Widerstands der Kurdinnen und Kurden in Nordsyrien. Da ist keinerlei Selbstkritik im Spiel, keine Einsicht in eigene Fehlentscheidungen und Mitverantwortung – und demnach auch keine Einsicht in die daraus folgende Notwendigkeit, die eigene Politik endlich zu korrigieren.

Um welche Entwicklungen und Veränderungen geht es im Einzelnen, die ein Umdenken und Umsteuern erfordern? Ich möchte sie in fünf Punkten zusammenfassen:

1. Es geht um die Rolle der Kurden als eines stabilisierenden, demokratischen Machtfaktors im Mittleren Osten und im Abwehrkampf gegen den IS-Terror; es ist ein Kampf um Freiheit, Menschenrechte und Demokratie, aber auch um antipatriarchale Emanzipation.

2. geht es um die Tatsache, dass Kurden in den syrischen Kantonen Rojavas in den letzten Jahren ein demokratisches Autonomie-Modell geschaffen haben, in dem verschiedene Ethnien und Religionen friedlich und gleichberechtigt zusammenleben – ein Selbstverwaltungsprojekt mit Vorbildcharakter für die ganze Region und weit darüber hinaus –, das jedoch sowohl der Türkei als auch IS-Dschihadisten absolut zuwider ist.

3. geht es um die Tatsache, dass die PKK als frühere Konfliktpartei in einem bewaffneten Kampf mit dem türkischen Staat eine friedliche, föderativ-demokratische Lösung innerhalb der Türkei anstrebt, also keine separatistischen Ziele mehr verfolgt;

4. dass die türkische AKP-Regierung seit 2009 Gespräche mit der verbotenen PKK, seit 2012 auch mit ihrem Vorsitzenden Abdullah Öcalan, über eine Lösung der kurdischen Frage führt.

5. geht es darum, dass die PKK in der Türkei, in Europa, in Deutschland ihre autoritär-zentralistischen Strukturen und ihre gewaltorientierte Politik hinter sich gelassen hat und mit friedlichen Mitteln um eine demokratische und gerechte Lösung der kurdischen Frage kämpft.

Angesichts dieser Entwicklungen und Fortschritte ist ein grundsätzliches politisches Umdenken und vor allem ein Umsteuern hinsichtlich der rechtlichen Bewertung und politischen Behandlung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK unumgänglich. Zwar ist in der Öffentlichkeit in letzter Zeit ein gewisses Umdenken zu registrieren, doch weder bei der Bundesregierung noch in der EU scheint dies angekommen zu sein. Damit wird die Chance vertan, von Europa aus zum einen die akut gefährdeten türkisch-kurdischen Verhandlungen unvoreingenommen und aktiv zu unterstützen; und zum anderen, der gefährlichen Politik der türkischen AKP-Regierung entgegenzutreten, mit der sie spezielle geostrategische Interessen im Mittleren Osten verfolgt – eine Politik, die viel zu lange den IS gewähren ließ, ihn geradezu beförderte und viel zu lange jede Hilfe für die in Kobanê eingeschlossenen und bedrohten Kurden verweigerte. Es hatte den Anschein, als wollten Präsident Erdoğan und die türkische Regierung das PKK-nahe »Selbstverwaltungsmodell Rojava« als Vorbild für kurdische Autonomie stellvertretend durch den IS zerstören lassen. Die Neigung in der Türkei, die kurdische Frage nicht als menschenrechtspolitisches, sondern als Terrorismusproblem zu sehen, nimmt wieder überhand. Erdoğan sprach gar davon, dass im nordsyrischen Kobanê »Terroristen gegen Terroristen« kämpften: also PKK-nahe Kurden gegen die Gotteskrieger des IS.

Mit dieser Terror-Gleichsetzung wird das Verhandlungsklima systematisch vergiftet. Dabei führt kein Weg daran vorbei, dass gerade auch kurdische Organisationen und Parteien dauerhaft in den Lösungsprozess eingebunden werden müssen, soll eine ernsthafte demokratische Lösung gefunden werden. Und dazu gehört auch, die noch verbotene PKK ganz offiziell in ein Friedenskonzept einzubeziehen. Denn ohne sie, die in der kurdischen Bevölkerung nach wie vor stark verankert ist, wird es keinen Frieden geben. Und ohne friedliche Lösung der kurdischen Frage keinen EU-Beitritt der Türkei.

Der Bundesrepublik kommt in diesem so brüchigen Prozess eine besondere Verantwortung zu. Zum einen als Wiedergutmachung nach der Militär- und Waffenhilfe an den NATO-Staat Türkei, die schließlich auch gegen den kurdischen Widerstand eingesetzt wurde. Zum anderen ist Deutschland gerade wegen des hohen Anteils sowohl türkischer als auch kurdischer Migranten gefordert, zur Aussöhnung und Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts politische Initiativen zu ergreifen und den offen-kritischen Dialog mit der kurdischen Seite auch hierzulande zu fördern, statt wie bisher zu kriminalisieren und zu blockieren. In diesem Zusammenhang spielen PKK-Betätigungsverbot, »Terroristenprozesse« und EU-Terrorliste eine ganz zentrale und unheilvolle Rolle.

II. Bundesrepublik

(1) Forderung: Aufhebung des PKK-Verbots

Das 1993 erlassene vereinsrechtliche Betätigungsverbot für die PKK und für andere kurdische (Nachfolge- und Umfeld-) Organisationen hat in den 22 Jahren seines Bestehens viel Unheil gestiftet. Es besteht bis heute fort, ohne zeitliche Limitierung, trotz des Wandels, den die PKK und ihre Folgeorganisationen vollzogen haben. Dieses Verbot hat zur Diskriminierung und Kriminalisierung Zigtausender politisch aktiver Kurdinnen und Kurden geführt, die vielfach zu Gewalttätern und gefährlichen »Terroristen« gestempelt und damit zu innenpolitischen Feinden erklärt wurden.

Die Kriminalisierung eines großen Teils der hier lebenden kurdischen Bevölkerung hatte zeitweise eine dramatische Dimension erreicht: Für Kurden, die aus der Türkei vor Verfolgung und Folter geflohen waren, war es besonders in den 1990er Jahren fast unmöglich, von ihren elementaren Menschenrechten ohne Angst Gebrauch zu machen. Durch das Betätigungsverbot werden die Grundrechte der Organisations- und Versammlungsfreiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit massiv eingeschränkt. Demonstrationsverbote und Razzien, Durchsuchungen von Privatwohnungen, Vereinen, Druckereien und Redaktionen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen waren und sind immer wieder an der Tagesordnung genauso wie geheimdienstliche Ausforschungs- und Infiltrationsaktivitäten von Staats- und Verfassungsschutz.

Auf Grundlage des PKK-Verbots werden auch Einbürgerungen abgelehnt, Staatsbürgerschaften wieder aberkannt, Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert, Asylanerkennungen widerrufen oder Ausweisungen verfügt – etwa mit der merkwürdigen Begründung, die Betroffenen trügen mit der Teilnahme an kurdischen Demonstrationen und Veranstaltungen »zu einer Stärkung des latenten Gefahrenpotentials der PKK bei«.

(2) Einstellung der Terrorismusverfahren nach §§ 129a, 129b StGB

Unzählige Ermittlungsverfahren gegen Tausende politisch aktive Kurdinnen und Kurden im mutmaßlichen Umfeld der PKK wurden eingeleitet und werden immer noch geführt; früher nach dem Terrorismusparagraphen 129a StGB, seit 1998 nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2010 auch nach dem 2002 eingeführten § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland).

Zahlreiche Kurdinnen und Kurden sind nicht etwa wegen gewalttätiger Aktionen verurteilt worden, sondern wegen bloßer Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine »terroristische Vereinigung« und damit auch wegen friedlicher Proteste, rein verbaler Äußerungen, also gewaltfreier politischer Betätigung.

Mit dem § 129b StGB wurde die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung einer »Terroristischen Vereinigung« (§ 129a) auf Gruppen im Ausland ausgedehnt – und zwar weltweit. Seitdem können kurdische Aktivisten als mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer für die politische und militärische Betätigung der PKK in der Türkei mitverantwortlich gemacht und strafrechtlich verfolgt werden – selbst wenn sie sich hierzulande vollkommen gewaltfrei und legal verhalten. Falls es sich um Gruppen außerhalb der EU handelt – wie im Fall der PKK in der Türkei –, dann ist eine Strafverfolgung von der Ermächtigung des Bundesjustizministeriums abhängig – ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte, mit dem das politische Strafrecht auf die Spitze getrieben und das Ministerium zum Richter über politische Bewegungen gemacht wird.

Deutschen Botschaften, Geheimdiensten und der Staatsanwaltschaft des Bundes fiel damit die schwierige Aufgabe zu, die zahlreichen verdächtigen Vereinigungen in aller Welt einzuschätzen: Handelt es sich um eine terroristische Vereinigung oder um legitime Formen des Widerstands gegen Diktaturen oder um eine Befreiungsbewegung? Ein schwieriges Unterfangen, schließlich ist der Terrorist des einen der Freiheitskämpfer des anderen und umgekehrt – was sich erfahrungsgemäß rasch ändern kann. Jedenfalls hängt so die Strafverfolgung ganz erheblich von außenpolitischen, militärischen und ökonomischen Opportunitätsaspekten und geopolitischen Interessen ab.

Wie kritisch man immer zur PKK, ihren Folgeorganisationen und vor allem ihren früheren Gewalttaten steht: Mit solchen Verboten und politisch motivierten Strafverfahren werden jedenfalls keine Probleme gelöst, sondern weitere produziert. Längst ist das europaweit einmalige Betätigungsverbot zum kontraproduktiven Anachronismus geworden und muss schon deshalb schleunigst aufgehoben werden – ebenso die politische Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b StGB.

III. Europäische Union: Streichung (von) der Terrorliste

Noch ein Hindernis, das den Weg zu einer Lösung der kurdischen Frage versperrt: die EU-Terrorliste. Auf dieser sind Einzelpersonen und Organisationen aufgeführt, die als »terroristisch« gelten. Seit 2002 finden sich darauf u. a. die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und Kongra-Gel – obwohl diese Organisationen seit Jahren keine Gewalttaten in Europa verüben.

Die EU gab ursprünglich mit der Aufnahme der PKK in die Terrorliste dem Drängen des EU-Beitrittskandidaten und NATO-Partners Türkei nach, der sich selbst nach wie vor gravierender Menschenrechtsverletzungen schuldig macht. Durch diese Listung fühlte sich der türkische Staat lange Zeit legitimiert, im eigenen Land mit Unterdrückung und militärischen Operationen gegen Kurden und ihre Organisationen vorzugehen und die zivile Lösung der Kurdenfrage zu torpedieren. So gesehen ließ sich die EU für diese militärische Art türkischer Kurdenpolitik instrumentalisieren, mit der Folge, dass Abertausende von Kurden in Europa zu »Terrorhelfern« wurden.

Die Aufnahme in die Terrorliste hat für die betroffenen Gruppen und Personen existentielle Folgen: Sie sind quasi vogelfrei, werden politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert – oder wie der EU-Sonderermittler Dick Marty sagte: »Wer einmal draufsteht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben« – das sei »zivile Todesstrafe«, oder anders ausgedrückt: Existenzvernichtung per Willkürakt.

Die Vermögen der Betroffenen können eingefroren, alle Konten und Kreditkarten gesperrt, Barmittel beschlagnahmt, Arbeits- und Geschäftsverträge faktisch aufgehoben werden. Hinzu kommt die Möglichkeit des Passentzugs, der Ausreisesperre sowie von Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen. Alle EU-Staaten, Banken, Geschäftspartner und Arbeitgeber, letztlich alle EU-Bürger sind nach dem Außenwirtschaftsgesetz rechtlich verpflichtet, die drastischen Sanktionen gegen die Betroffenen durchzusetzen, ansonsten machen sie sich womöglich strafbar. Mit Verweis auf die Terrorliste werden Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmung oder Festnahmen begründet. Zu den Fernwirkungen zählen Kündigungen und Entlassungen, die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus.

Die Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des EU-Ministerrats erstellt. Die Entscheidungen erfolgen im Konsens, wobei die für eine Listung vorgebrachten Verdachtsmomente zumeist auf schwer überprüfbaren Geheimdienstinformationen einzelner Mitgliedstaaten beruhen, zum Teil auf erfolterten Hinweisen. Eine unabhängige Beurteilung der Fälle aufgrund gesicherter Beweise findet nicht statt. Diese Prozedur ist weder demokratisch legitimiert noch unterliegt sie demokratischer Kontrolle. Die EU greift mit ihrer Terrorliste im »Kampf gegen den Terror« gewissermaßen selbst zu einem Terrorinstrument aus dem Arsenal des so genannten Feindstrafrechts – eines menschenrechtswidrigen Sonderrechts gegen angebliche »Staatsfeinde«, die praktisch rechtlos gestellt und gesellschaftlich geächtet werden. Ihre drakonische Bestrafung erfolgt vorsorglich und wird im rechtsfreien Raum exekutiert – ohne Gesetz, ohne fairen Prozess, ohne Beweise und ohne Urteil.

Trotz der systematischen Entrechtung der Gelisteten sind Klagen von Betroffenen beim Gericht der EU eingegangen, das inzwischen für Rechtsschutz sorgte. So gibt es Urteile, die die Aufnahme von Personen und Organisationen auf die Terrorliste und das Einfrieren ihrer Gelder für rechtswidrig und nichtig erklären. Ihr Anspruch auf Begründung der Maßnahme, auf rechtliches Gehör und effektive Verteidigung, so die Richter, sei grob missachtet worden. Daraufhin musste das Listungsverfahren geändert werden.

Mittlerweile ist die Aufnahme der exil-iranischen Volksmodjahedin, der kurdischen PKK/KADEK (2008) und der niederländischen Stiftung Al-Aqsa in die EU-Terrorliste ebenso für rechtswidrig und nichtig erklärt worden wie die des philippinischen Professors Jose Maria Sison und der Hamas. Zwar sind die Betroffenen inzwischen pro forma benachrichtigt und angehört worden, doch konkrete Abhilfe geschaffen wurde – mit wenigen Ausnahmen – nicht: Weder wurden sie aus der Liste gestrichen noch die eingefrorenen Mittel wieder frei gegeben, die Sanktionen aufgehoben oder Entschädigung gezahlt. Offizielle Begründung: Inzwischen seien die gerügten Verfahrensfehler behoben und Begründungen nachgeliefert worden. Das heißt: Die Geheimgremien des EU-Ministerrats sind in ihrem nach wie vor undemokratischen und willkürlichen Listungsverfahren stur bei ihren ursprünglichen Beurteilungen geblieben. Die meisten Verfemten blieben also verfemt – mit allen freiheitsberaubenden Konsequenzen, unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Europäische Menschenrechtskonvention.

IV. Fazit

Im kurdisch-türkischen Konflikt beschreiten die EU mit ihrer Terrorliste und die Bundesrepublik mit ihrem PKK-Verbot und der daraus resultierenden Kriminalisierung nach wie vor den Weg der Repression und Ausgrenzung, obwohl sich die PKK sowie die politische Situation in Europa, der Türkei und im Mittleren Osten grundlegend geändert haben. Die immer noch vorherrschende Kriminalisierungspolitik gegenüber Kurdinnen und Kurden und ihren Organisationen ist damit vollends zum gefährlichen Anachronismus geworden, der den Weg zu einer friedlichen Lösung der türkisch-kurdischen Frage torpediert.
Deshalb fordern unter anderem die Internationale Liga für Menschenrechte zusammen mit zahlreichen bundesdeutschen und internationalen Nichtregierungsorganisationen und der Linksfraktion im Bundestag von Bundesregierung und EU mit Nachdruck, diese Terror-Stigmatisierung, Feindbildproduktion, Kriminalisierung und Ausgrenzung von Kurdinnen und Kurden, ihren Organisationen und Medien in Europa und Deutschland endlich zu beenden und die wegen gewaltfreier politischer Betätigung verfolgten und verurteilten Personen zu amnestieren.
Denn: Die kurdische Frage, überhaupt die Minderheitenfrage, ist kein Terrorproblem, sondern ein Türkeiproblem. Sie bleibt die Schlüsselfrage, deren Lösung Voraussetzung ist für eine Verbesserung der Menschenrechtslage und für eine Demokratisierung in der Türkei und damit auch für einen immer noch denkbaren EU-Beitritt des Landes.


Dieser Beitrag ist die leicht gekürzte/überarbeitete Version eines Vortrags, den der Referent im Februar 2015 während der Fachtagung »Der so genannte Anti-Terror-Kampf am Beispiel der Kurdinnen und Kurden im Lichte des internationalen Rechts« in Bonn gehalten hat.

Dr. Rolf Gössner, Rechtsanwalt/Publizist, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte. Mitherausgeber des »Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland«. Autor zahlreicher Bücher und Texte zu den Themenbereichen staatliche Sicherheits- und Antiterrorpolitik, Demokratie und Bürgerrechte. Internet: www.rolf-goessner.de